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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1991, Zl. MA 63-V 75/90/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: W in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen mit jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurde sohin der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, da sich auch hier die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung nie darauf berufen hat, einer bestimmten, von Organen ihrer gesetzlichen Interessenvertretung geäußerten Rechtsmeinung vertraut zu haben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
W i e n , am 25. November 1991
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190207.X00Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013