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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ARG 1984 §3 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 22. April 1991, Zl. MA 63-C 11/90/Str, betreffend Einstellung
von Strafverfahren wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1991, Zl. 91/19/0209, zugrunde lag. Es genügt daher, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Wie dort waren auch die hier angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt - die mitbeteiligte Partei hatte sich im Verwaltungsstrafverfahren zu ihrer Rechtfertigung nie darauf berufen, einer bestimmten, von Organen ihrer gesetzlichen Interessenvertreten geäußerten Rechtsmeinung vertraut zu haben - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. W i e n , am 20. Jänner 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190216.X00Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013