Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...
Rechtssatz: Diese Bestimmungen der Flüssiggasverordnung und des Arbeitnehmerschutzgesetzes haben ua den Sinn und Zweck, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Unfällen zu schützen. Eine solche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer liegt dann vor, wenn ein Flüssiggaslagertank direkt unter einer ständig begangenen Zugangsstiege aufgestellt bzw dieser Behälter nicht geerdet ist und es verabsäumt wurde, die Schutzzone mittels einer gesetzlich vorgesehenen Umzäunung abzugren... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.2.1994, Zl MBA 9 - S 6898/92, wurde dem Beschuldigten vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als Alleininhaber der "A" mit Gewerbeberechtigung in Wien, M-Straße und als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 19.8.1992 auf der Baustelle in Wien, H-gasse/N-gasse/I-Straße den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassenen Anordnungen insoferne zuwidergehandelt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Arbeiten, die eine größere Bewegungsfreiheit erfordern (hier Spenglerarbeiten) sieht §72 Abs2 AAV eine konkrete Schutzausrüstung vor und läßt keine Alternative zu. Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §7 Abs1 iVm §7 Abs2 BauV iVm §33 Abs1 lita Z12 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gebot des §7 Abs2 BauV wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des §72 Abs1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus. §72 Abs1 AAV hat somit bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben §7 Abs1 u Abs2 BauV Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen im Arbeitnehmerschutzbereich regeln unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine, dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Arbeitgeber der zwar eine Dienstanweisung der Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften erteilt hat und Sicherungsmittel - vorliegend Gurte und Seile auf den Baustellen - bereitstellt, hat nicht dargetan, daß er alle zumutbaren Vorkehrung gesetzt hat, um mit gutem Grund die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift erwarten zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt ein Dienstnehmer Arbeitnehmer bei Spenglerarbeiten - hier Montieren von Hängerinnen - in einer Fallhöhe von acht Meter unangeseilt arbeiten und bestand eine Dienstanweisung, sich bei Arbeiten an Dächern anzuseilen nicht für alle Arbeitnehmer und hat der Dienstgeber an die Dienstnehmer nicht lückenlos die Aufforderung gerichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzuhalten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz. mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatbestand des § 16 Abs 4 Bauarbeitenschutzverordnung handelt es sich nicht um die Pflicht zur Sicherung von Baugruben, Gräben und Künetten, während ihres Aushubes, sondern um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten oder Künettenteile von einer Tiefe über 1,25 Meter, die nicht in Felsen oder ebenso festem Boden ausgeführt worden sind, unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitneh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H M GesmbH & CoKG zu verantworten, daß hinsichtlich der auf der Baustelle in xx M, F S-Gasse 7, befindlichen Gerüste, auf denen drei namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Firma mit Fassadenputzarbeiten beschäftigt waren, am 7. Juli 1992 durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten folgende Gerüstmängel festgestellt werden mußten: 1. In sämtlichen Gerüst... mehr lesen...
Im Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx wird dem Beschuldigten H S vorgeworfen, er habe zu verantworten, daß anläßlich der am 23. April 1991 durchgeführten Überprüfung der Baustelle in **** W, G********gasse Nr 3, auf welcher das Unternehmen H S, Bauspenglerei, Dachdeckungen, mit dem Sitz in S, K*** P****-Gasse 2 a tätig gewesen sei die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung verletzt wurden. Auf der Baustelle seien vier Arbeitnehmer mit ... mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx lautet wie folgt: "Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing W W Gesellschaft mbH, als Arbeitgeber und somit als der gem §9/1 VStG Verantwortliche, zur Last gelegt: Tatzeit: 23.8.1990 Tatort: T, K*****straße 4 Tatbeschreibung Bei dem auf der Baustelle **** T, Dr ******gasse, gegenüber Haus Nr 3 an der hofseitigen Fassade in Verwendung befindlichen Metallrohrsteckgerüst, von dessen Gerüs... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Eine solche Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn die bei Erdarbeiten zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzvero... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den unter dem Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl 267/1954, fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden; dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß im nachstehenden, das heißt, in den weiteren, dem § 2 Bauarbeitenschutzverordnung folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung "auch" der AAV ausgeschlossen wurde; Gerüstl... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Sind Arbeitnehmer in einer Höhe von 6,5 m und einer Dachneigung von 15 Grad bei der Montage einer Blitzschutzanlage ohne Schutzeinrichtung tätig, liegt ein erhebliches Sicherheitsrisiko vor. Bei der Strafbemessung sind objektive als auch subjektive Strafzumessungskriterien gl... mehr lesen...
Rechtssatz: Verrichtet ein Unternehmer im zweiten Obergeschoß Fliesenverlegungsarbeiten in Badezimmern und muß dieser Ort über Stiegen aufgesucht werden, an welchen die provisorischen Geländer fehlen, ist der Unternehmer für das Fehlen dieses Geländers verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil Sinn und Zweck arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften darin bestehen, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen, insbesondere an jenen Stellen, an denen eine Absturzgefahr b... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14. Februar 1991, Zl xx, wurde Herr xx als Arbeitgeber gemäß §31 Abs2 litp in Verbindung mit §33 Abs7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von 7.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft. Von der Behörde wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte entgegen den Vorschriften des §7 Abs1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Dacharbeiten keine Schutzeinrichtungen gegen Absturz. Strafe: S 7.000,-- (8 Tage). Angesichts der Tatsache, daß der vorliegenden Übertretung im Interesse der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist und der Beschuldigte bereits mehrmals (10 mal) wegen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft wurde, ist in der fahrlässigen Begehung der Übertretun... mehr lesen...