Beim Tatbestand des § 16 Abs 4 Bauarbeitenschutzverordnung handelt es sich nicht um die Pflicht zur Sicherung von Baugruben, Gräben und Künetten, während ihres Aushubes, sondern
um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten oder Künettenteile von einer Tiefe über 1,25 Meter, die nicht in Felsen oder ebenso festem Boden ausgeführt worden sind, unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer anzubringenden Pölzung und verantwortet der Beschuldigte, der unmittelbar nach dem Aushub die Künette gepölzt hat, keine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Gesetzesstelle, da die Pölzungspflicht erst nach Fertigstellung der Künette besteht.