Norm: ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 LJN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn). Entscheidungst... mehr lesen...
Begründung: Trotz Eintritts der Rechtskraft des die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden aussprechenden Urteils durch Zustellung des letztinstanzlichen Urteils am 29. Juni 1994 betrieb die Beklagte zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts weiterhin die Gehaltsexekution gegen den Kläger. Im Vorverfahren AZ 1 C 428/96h des Erstgerichts über das Begehren des Klägers, auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten aus dem im Aufteilung... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung ihres Wohnhauses durch den Beklagten (ON 1 und ON 4). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz wies die "Berufung wegen Nichtigkeit" zurück und bestätigte im übrigen das Ersturteil; ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb. Das Gericht zweiter Instanz wies ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe des Beklagten und der Eveline C***** wurde am 11.10.1979 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.200,- an Eveline C*****. Dieser wird vom Land Niederösterreich Sozialhilfe gemäß dem NÖSHG 1974 gewährt. Mit der am 10.10.1996 eingebrachten Klage begehrte das Land Niederösterreich S 57.600,- als Rückersatz für die der Eveline C***** i... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge ist unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren. Entscheidungstexte 2 Ob 81/98w Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 81/98w 2 Ob 155/00h Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 155/00h Auch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 48,-- die Zahlung von S 272.904 samt Zinsen mit der
Begründung: , sie habe ihn durch unrichtige Angaben veranlaßt, die Vaterschaft zu ihrem mj Sohn anzuerkennen und für diesen Unterhalt zu leisten. Durch rechtskräftiges Urteil sei nun festgestellt worden, daß das von ihm abgegebene Anerkenntnis rechtsunwirksam sei. Die Beklagte habe daher zu Unrecht Unterhalbsbeitragsleistungen in der ... mehr lesen...
Begründung: Am 31.10.1986 brachte die Beklagte gegen den Kläger die Klage auf Scheidung der Ehe aus dessen Verschulden ein. Aufgrund ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verpflichtete sich der Kläger im Vergleich vom 11.11.1986, bis zu einer endgültigen Regelung im Scheidungsverfahren einen einstweiligen monatlichen Unterhalt von 7.000 S, der sich aus den Fixkosten von 4.000 S für die Ehewohnung und je 1.000 S für die Ehefrau und die beiden minderjährigen Ki... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In der Klage wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne daß irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag bestünde. Da somit keine Bestandsstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliegt, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die in § 502 Abs 3 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 vorgesehene Ausnahme von der wertmäß... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge ist unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren. Entscheidungstexte 2 Ob 81/98w Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 81/98w 2 Ob 155/00h Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 155/00h Auch... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs2JN §49 Abs2
Rechtssatz: In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß § 49 Abs 2 JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt. Entscheidungstexte 8 Ob 2361/96f Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 Ob 2361/96f European Case ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für Streitigkeiten zwischen Ehegatten die ein Ehegatte aus einer zwischen beiden abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ableitet, besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 327/03-10 (25 Kt 328/03). Diese ist nunmehr unter RW0000601 abrufbar. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für Streitigkeiten zwischen Ehegatten die ein Ehegatte aus einer zwischen beiden abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ableitet, besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 327/03-10 (25 Kt 328/03). Diese ist nunmehr unter RW0000601 abrufbar. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, sind als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. Entscheidungstexte 1 Ob 586/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 586/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Streitigkeiten, die auf die Unwirksamkeit eines Bestandvertrages gegründet werden, sind als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. Entscheidungstexte 1 Ob 586/95 Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 586/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 561/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 561/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2JN §49 Abs3ZPO §502 Abs3 Z1 K
Rechtssatz: Auch wenn der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, (hier: § 27 WrSHG), liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Die Revision ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 503/94 Entscheidungstext OGH 24.02.1... mehr lesen...