Begründung: Das Erstgericht gab dem restlichen (nunmehr unbestritten so zu qualifizierenden) Oppositionsklagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen den klagestattgebenden Teil dieses Urteils nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche" Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Räumung einer dem Beklagten überlassenen Wohnung. Das der Überlassung zugrundeliegende Prekarium sei von ihr widerrufen worden. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und wendet ein, dass er die Wohnung auf Grund eines Mietvertrags innehabe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EU... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Steiner &am... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, vertreten durch Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Rai... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der Kläger als auch die Beklagten, seine Kinder, sind polnische Staatsangehörige. Der Kläger lebt seit Jahren, zumindest seit 1991, in Österreich, während die Beklagten ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben. Der Kläger verpflichtete sich mit Vergleich vom 2. April 1991, abgeschlossen vor einem österr. Bezirksgericht, zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 600 S für den Erstbeklagten, 500 S für den Zweitbeklagten und 400 S für die Drittbeklagte a... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht zulässig. 1. Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (Simotta in Fasching I2, § 49 JN Rz 40 mwN). Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2b
Rechtssatz: Maßgeblich für die Subsumtion einer Streitigkeit unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (idF des AußStr-BegleitG) ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre. Entscheidungstexte 10 Ob 22/07v Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 22/07v 5 Ob 134/10g Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner am 6. 3. 2006 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von seiner geschiedenen Ehegattin unter anderem den Betrag von EUR 2.880,-- s.A. mit folgender
Begründung: ersetzt: „Die Beklagte hat für die gemeinsame Tochter der Streitteile ..., obzwar sich dieses Kind im Haushalt des Klägers aufgehalten hat, im Zeitraum März 2004 bis 30. 6. 2005 Familienbeihilfe im Ausmaß von EUR 2.880,-- bezogen. Dieser Betrag wäre allerdings dem Kläger zugestanden. ..." Das Erstgericht... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2b
Rechtssatz: Maßgeblich für die Subsumtion einer Streitigkeit unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (idF des AußStr-BegleitG) ist, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre. Entscheidungstexte 10 Ob 22/07v Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 22/07v 5 Ob 134/10g Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Prozesskurators gemäß § 8 ZPO für die Beklagte ab und unterbrach gemäß § 6a ZPO das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sachwalterschaftsgerichts über die (allfällige) Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte. Da das Sachwalterschaftsgericht bereits einen Sachwalter bestellt habe, erübrige sich eine Kuratorbestellung nach § 8 ZPO; es sei auch Dringlichkeit nicht ersichtlich. Da diese S... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst S*****, Einzelkaufmann (Inhaber der Horst S***** OHG), *****, vertreten ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ina S*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Ehescheidung,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna W*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Siegfried G*****, vertreten ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs5JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor. Entscheidungstexte 6 Ob 169/06f Entscheidungstext OGH 31.... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Dienstleistungs- und Mietvertrag abgeschlossen zwischen den Parteien mit Wirksamkeit zum 30. 9. 2003 betreffend Personaldienstleistung, mit Wirksamkeit per 30. 10. 2003 hingegen betreffend die restlichen Vertragsbestandteile aufgelöst ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, wobei von der Beklagten nicht nur Speditionsleistungen erbra... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs5JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor. Entscheidungstexte 6 Ob 169/06f Entscheidungstext OGH 31.... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines Räumungsprozesses, in dem die Wiederaufnahmsbeklagte und dortige Klägerin (im Folgenden Beklagte) nach Widerruf eines Prekariums die titellose Benutzung der zu räumenden Wohnung behauptete. Mit - nicht rechtskräftigem Urteil - vom 21. 3. 2005 wurde dem gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehegatten (und Bruder der Beklagten) erhobenen Räumungsbegehren stattgegeben. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab. Das von... mehr lesen...
Begründung: Am 3. 6. 2004 brachte die Klägerin beim Erstgericht die Scheidungsklage ein. In der Tagsatzung am 23. 6. 2004 beantragten die Streitteile einvernehmlich die Scheidung der Ehe gemäß § 55a EheG. Der Erstrichter verkündete den Beschluss auf Scheidung gemäß § 55a EheG sowie den Beschluss, dass die Scheidungsklage mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen gelte und die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben werden. Am 3. 6. 2004 brachte die Klägerin bei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten, der Tagsatzung vom 21. 9. 2004 und der Erhebung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 21. 9. 2004) wegen grob schuldhafter Säumnis der Beklagten ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer Säumnis nicht Folge. Den ordentlichen Revision... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren als Geschwister je Hälfteeigentümer des Grundstücks (GSt) Nr 141/2 der EZ 43 .... Der Beklagte ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (hg. 2 Ob 540/93) verpflichtet, in die Realteilung dieser Liegenschaft einzuwilligen. Die Klägerin führte zur Durchsetzung des Teilungsanspruchs Exekution. Noch vor der rechtskräftigen Verbücherung ihres Alleineigentums an dem vom GSt Nr 141/2 abzutrennenden Grundstück (Nr 141/3 neu) begehrte sie mit der am 14. Jänne... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das dem Unterhaltsbegehren der Klägerin stattgebenden Ersturteil nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2005 zu Handen seines Vertreters zugestellt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen, wozu auch Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit eines Unterhaltsvergleichs o... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. Entscheidungstexte 8 Ob 19/06m Ent... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ausspruch, dass der zwischen den Streitteilen am 1. 3. 2005 vor dem Bezirksgericht Bregenz getroffene Scheidungsfolgenvergleich nichtig ist und weiters die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten hinsichtlich bestimmter Grundstücksanteile. Sie stützt diese Klage zusammengefasst darauf, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 879 ABGB nichtig sei, weil ihr bei Durchführung eines Aufteilungsverfahrens im... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 litc
Rechtssatz: Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig. Entscheidungstexte 8 Ob 19/06m Ent... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile waren Ehegatten. Diese Ehe wurde am 21. 1. 2002 gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beklagte war Mieter der Ehewohnung. Vor der Scheidung hatten die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen geschlossen. Danach trat der Beklagte der Klägerin „sämtliche Rechte aus dem Mietverhältnis ab". Er verpflichtete sich ferner, „sämtliche in diesem Zusammenhang allenfalls notwendigen Erklärungen gegenüber dem Vermieter abzugeben". In der Folg... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerinnen begehren als eingeantwortete Erben die Räumung zweier im Wohnungseigentum des Erblassers gestandenen Wohnungen, die dieser den Beklagten lediglich prekaristisch auf jederzeitigen Widerruf überlassen habe. Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren mit der
Begründung: , dass ihnen der Kläger ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an diesen Wohnungen eingeräumt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, und 2. Karl August B*****, beide vertreten durch Dr. Julius... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Clemens O*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Sabine O*****, vertreten durch Mag. Michael ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1ZPO §502 Abs5 Z2 EJN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, o... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten, dieser möge eine Jagdhütte geräumt von seinen Fahrnissen übergeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass dem Klagebegehren Folge gegeben wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Dagegen erhob der Beklagte „außerordentliche R... mehr lesen...