Norm: JN §49 Abs2 Z2JN §49 Abs3ZPO §502 Abs3 Z1 K
Rechtssatz: Auch wenn der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, (hier: § 27 WrSHG), liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Die Revision ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 503/94 Entscheidungstext OGH 24.02.1... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konf... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konf... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs3 Z1 KZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Mit Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten - § 502 Abs 3 Z 1 ZPO subsumiert sie sogar ausdrücklich unter die familienrechtlichen Streitigkeiten - können nur solche gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen sind. Die Wurzel des konkreten Konf... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert. ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert. ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach § 49 Abs 2 Z 5 JN in di... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Wird ein Rechtsschutzbegehren nicht aus einem Bestandvertrag oder Nutzungsvertrag abgeleitet und auch nicht zwischen den Parteien eines solchen Vertrages bzw deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht, sondern ist vielmehr Gegenstand des Rechtsstreites ein aus einem Vertrag über die Abtretung von Mietrechten abgeleitetes Leistungsbegehren des Zedenten gegen den Zessionar, so liegt keine nach § 49 Abs 2 Z 5 JN in di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Verneinung der Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN iVm § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, d.h. zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) al... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches damit begründet, daß über eine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO entschieden wurde. Dem ist nicht zu folgen. Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an prozessual unzulässige Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (Arb 8.033; MietSlg 18.677 ua; Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f). Das hat auch dann zu gelte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C1JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB ist unter § 49 Abs 2 Z 2 c JN zu subsumieren. Entscheidungstexte 6 Ob 551/92 Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 551/92 Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30 2 Ob 81/98w Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Mutter, der Beklagte der Vater der am 5. August 1970 bzw. 12. Februar 1972 unehelich geborenen Kinder Bernhard Johannes und Markus Robert N*****. Der Vater anerkannte die Vaterschaft und verpflichtete sich ab der Geburt der beiden Kinder zu monatlichen Unterhaltsleistungen. Die Klägerin lebte seit der Geburt des ersten Kindes bis zu ihrer Verehelichung Ende November 1974 bei der väterlichen Großmutter. Während dieser Zeit wäre der Vater en... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C1JN §49 Abs2 Z2c
Rechtssatz: Eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB ist unter § 49 Abs 2 Z 2 c JN zu subsumieren. Entscheidungstexte 6 Ob 551/92 Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 551/92 Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30 2 Ob 81/98w Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit Jänner 1979 Mieter einer Wohnung im Hause Bregenz, J*****-Straße *****, das seit 1989 im Alleineigentum der Beklagten steht. Voreigentümerin war die gemeinnützige E***** Baugenossenschaft reg. Genossenschaft mbH mit dem Sitz in Wien. Mit dieser haben die Kläger den Mietvertrag geschlossen. Die Kläger stellten nachstehende Urteilsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei schuldig, die auf der Liegenschaft J*****-Straße 27 in Bregenz errichtete... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bis 29.August 1990 mit Gerlinde R***** verheiratet, die Mieterin eines Reihenhauses in Trofaiach war, das als Ehewohnung diente. Gerlinde R***** kündigte das Bestandverhältnis zum 30.April 1989 auf. Am 18.Mai 1989 vermietete die Eigentümerin das Reihenhaus an den Kläger, der vom Beklagten die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt. Den Wert des Streitgegenstandes gab der Kläger mit S 12.000 an. Das Reihenhaus liegt in einer beliebten Wohngegend und... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z6 D6JN §49 Abs2 Z2cFamLAG §2
Rechtssatz: Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 2 ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig. Entscheidungstexte 9 Ob 713/91 Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob... mehr lesen...
Begründung: A***** K***** ist der am 23. Oktober 1969 geborene eheliche Sohn der Streitteile. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes H***** vom 12. August 1981 geschieden. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 28. September 1981 wurde die anläßlich der Scheidung getroffene Vereinbarung über die Übertragung der Obsorge über den Minderjährigen an den Beklagten pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Zunächst wohnte A***** K***** - dem von den Streitteilen freigestellt worde... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z6 D6JN §49 Abs2 Z2cFamLAG §2
Rechtssatz: Eine Streitigkeit auf Herausgabe der Familienbeihilfe fällt unter § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN. Es gilt daher nicht die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 2 ZPO. Für diesen Anspruch ist jedoch der Rechtsweg nicht zulässig. Entscheidungstexte 9 Ob 713/91 Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 5 JN erfaßt auch den aus der unberechtigten Verweigerung des Vertragsabschlusses abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Entscheidungstexte 8 Ob 576/91 Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 576/91 Veröff: EvBl 1992/44 S 195 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:... mehr lesen...
Norm: JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Der Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgeltes wegen Versagens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Bestandvertrages gehört gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor die Bezirksgerichte. Entscheidungstexte 8 Ob 582/91 Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 582/91 Veröff: ZfRV 1992,136 (Hager) = RZ 1992/94 S 289 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung von S 83.000,-- mit der
Begründung: , die Beklagten hätten ein die Wohnungen top Nr. 44 und 45, ***** des Hauses E***** im 3. Wiener Gemeindebezirk betreffendes bindendes Anbot zum Abschluß eines Mietvertrages erstattet. Von diesem Anbot seien sie grundlos zurückgetreten, wodurch dem Kläger ein Schaden in der Höhe des Klagebetrag... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses G***** 17 in S*****. Am 7. und 11. März 1978 schloß er mit Peter D***** über die im Erdgeschoß und im ersten und zweiten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Räume einen Mietvertrag, der unter Punkt VII (Weitergabe von Mietrechten) bestimmt, daß dem Mieter die Unterbestandgabe sowie die gänzliche oder teilweise Überlassung von Mietrechten an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, gestattet sei; die Übertragung von Mietrechten a... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 5 JN erfaßt auch den aus der unberechtigten Verweigerung des Vertragsabschlusses abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Entscheidungstexte 8 Ob 576/91 Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 576/91 Veröff: EvBl 1992/44 S 195 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung von S 227.187,05 sA. Sie begründet ihr Klagebegehren damit, daß sich der Beklagte am 7.3.1990 verpflichtet habe, mit dem Stichtag 16.4.1990 das der Klägerin von der Stadtgemeinde Innsbruck vermietete Cafe-Restaurant "Hexenkessel" in Innsbruck, Peerhofstraße 3, zu übernehmen. Die Vermieterin, die Stadtgemeinde Innsbruck, sei mit dem Beklagten als neuem Pächter einverstanden gewesen. Der Beklagte habe aber "das Pachtve... mehr lesen...
Norm: ZPO §224 Abs1 Z4ZPO §502 Abs4ZPO §502 Abs5 Z1 KEO §35 DJN §49 Abs2 Z2JN idF BGBl I 2003/112 §49 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. Entscheidungstexte 3 Ob 82/90 Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 82/90 Veröff: IPRax 1992,103 3 Ob 2084/96h Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden beklagten Kinder. Die Streitteile sind polnische Staatsangehörige. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt seit mehreren Jahren in Österreich. Die Kinder halten sich in Polen auf. Am 9.1.1985 verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich vor einem österreichischen Bezirksgericht ua, den beklagten Parteien den rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.3.1984 bis 31.12.1984 von 4.000 S für die Ers... mehr lesen...