RS OGH 1996/12/12 8Ob2361/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
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Norm

ZPO §27 Abs2
JN §49 Abs2

Rechtssatz

In den Fällen der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes (gemäß § 49 Abs 2 JN) dürfen die Parteien Vergleiche auch ohne Anwalt schließen, selbst wenn der Streitwert dreißigtausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106140

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0080OB02361_96F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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