Norm: JN §49 Abs2 Z5MRG §41MRG §37 Abs1 Z13
Rechtssatz: Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 625/83 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: JN §49aJN §49 Abs2 Z2b
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("aus dem gegenseitigen Verhältnis") im Zusammenhalt mit der Überschrift ergibt sich, dass unter anderem jene Streitigkeiten vor die familienrechtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte gehören, die im Familienrecht wurzeln, die also familienrechtlichen Charakter haben. Hier: Vorbringen, dass zur Tilgung einer während der aufrechten Ehe vom Kläger eingegangenen und von i... mehr lesen...
Die Beklagte wurde am 17. November 1972 von Rosa T unehelich geboren. Die Mutter hat am 17. April 1973 mit Herbert R die Ehe geschlossen. Obwohl er wußte, daß das Kind nicht von ihm abstammt, hat Herbert R am 1. August 1973 die Vaterschaft anerkannt, weil er das Kind als eheliches in seinen Familienverband aufnehmen wollte. Das Anerkenntnis war formgültig, es beruhte nicht auf List, Furcht oder Irrtum. Eine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit lag nicht vor. Mit Beschluß vom 9. Au... mehr lesen...
Norm: ABGB §6JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde geschaffen, weil die Redaktoren der Jurisdiktionsnorm den Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrages und über die Zahlung des Bestandzinses eine gegenüber den anderen Bestandstreitigkeiten überwiegende Wichtigkeit zuerkannt haben. Diers Gesichtspunkt ist aber in Anbetracht der Bedeutung, der seit dem Inkrafttreten des Mietengesetzes den Kündi... mehr lesen...
Norm: ABGB §6JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde geschaffen, weil die Redaktoren der Jurisdiktionsnorm den Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrages und über die Zahlung des Bestandzinses eine gegenüber den anderen Bestandstreitigkeiten überwiegende Wichtigkeit zuerkannt haben. Diers Gesichtspunkt ist aber in Anbetracht der Bedeutung, der seit dem Inkrafttreten des Mietengesetzes den Kündi... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 f ABGB), falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Entscheidungstexte 7 Ob 609/79 En... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 f ABGB), falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Entscheidungstexte 7 Ob 609/79 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §932aABGB §933 IJN §49 Abs2 Z8
Rechtssatz: Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §932aABGB §933 IJN §49 Abs2 Z8
Rechtssatz: Zum Begriff des Viehs. Reitpferde und Springpferde sind zum Unterschied von Zugpferden und Lastpferden nicht als übliches Zubehör einer Landwirtschaft und als Gegenstand des Viehhandels im landläufigen Sinne anzusehen. Für sie gilt daher die für bewegliche Sachen im allgemeinen normierte sechsmonatige Gewährleistungsfrist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5JN §50
Rechtssatz: Die Prüfung der Zuständigkeitsfrage hat grundsätzlich auf der Grundlage der Klagsbehauptungen und nicht der Einwendungen der beklagten Partei zu erfolgen. Entscheidungstexte 5 Ob 678/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 678/78 2 Ob 530/79 Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 530/79... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5JN §50
Rechtssatz: Die Prüfung der Zuständigkeitsfrage hat grundsätzlich auf der Grundlage der Klagsbehauptungen und nicht der Einwendungen der beklagten Partei zu erfolgen. Entscheidungstexte 5 Ob 678/78 Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 678/78 2 Ob 530/79 Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 530/79... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Klagen auf Abschluß eines Bestandvertrages hinsichtlich einer Wohnung unterliegen der Wertzuständigkeit und nicht der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Entscheidungstexte 7 Ob 632/78 Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 632/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS004... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Klagen auf Abschluß eines Bestandvertrages hinsichtlich einer Wohnung unterliegen der Wertzuständigkeit und nicht der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte. Entscheidungstexte 7 Ob 632/78 Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 632/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS004... mehr lesen...
Die am 28. Juni 1955 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Oktober 1974, L 260/74-13, wegen Geistesschwäche voll entmundigt. Sie begehrte mit der am 7. Feber 1977 eingebrachten Klage von ihrem ehelichen Vater zufolge fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen von 2700 S auf 7658.40 S. Das Erstgericht wies diese Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück, weil der Pflegschaftsrichter im außerstr... mehr lesen...
Norm: ABGB §21ABGB §141 IGJN §1 DVb1bbJN §1 DVb2bbJN §1 DVc2JN §49 Abs2 Z2a
Rechtssatz: Unterhaltsansprüche volljähriger, entmündigter ehelicher Kinder sind im Streitverfahren geltend zu machen ( mit ausführlicher
Begründung: ). Entscheidungstexte 5 Ob 657/77 Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 657/77 EvBl 1978/43 S 127 = SZ 50/133 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §21ABGB §141 IGJN §1 DVb2bbJN §1 DVc2JN §1 GJN §49 Abs2 Z2a
Rechtssatz: § 16 der 1 TN zm ABGB ist zwar anläßlich der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes aufgehoben worden (BGl 1970/342, Art X § 4), doch läßt sich aus anderen Gesetzesbestimmungen (BGBl 1970/342, Art IV Z 3, Art V Z 7) immerhin eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erschließen, die gesetzlichen Unterhaltsanspüche minderjähriger unehelicher Kinder bei ... mehr lesen...
Die am 28. Juni 1955 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Oktober 1974, L 260/74-13, wegen Geistesschwäche voll entmundigt. Sie begehrte mit der am 7. Feber 1977 eingebrachten Klage von ihrem ehelichen Vater zufolge fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen von 2700 S auf 7658.40 S. Das Erstgericht wies diese Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück, weil der Pflegschaftsrichter im außerstr... mehr lesen...
Norm: ABGB §21ABGB §141 IGJN §1 DVb1bbJN §1 DVb2bbJN §1 DVc2JN §49 Abs2 Z2a
Rechtssatz: Unterhaltsansprüche volljähriger, entmündigter ehelicher Kinder sind im Streitverfahren geltend zu machen ( mit ausführlicher
Begründung: ). Entscheidungstexte 5 Ob 657/77 Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 657/77 EvBl 1978/43 S 127 = SZ 50/133 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §21ABGB §141 IGJN §1 DVb2bbJN §1 DVc2JN §1 GJN §49 Abs2 Z2a
Rechtssatz: § 16 der 1 TN zm ABGB ist zwar anläßlich der Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes aufgehoben worden (BGl 1970/342, Art X § 4), doch läßt sich aus anderen Gesetzesbestimmungen (BGBl 1970/342, Art IV Z 3, Art V Z 7) immerhin eindeutig die Absicht des Gesetzgebers erschließen, die gesetzlichen Unterhaltsanspüche minderjähriger unehelicher Kinder bei ... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe auf Grund einer Bestellung des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Beklagten für diesen in seinem Hotel in S für die Zeit vom 13. bis 29. August 1976 drei Doppelbettzimmer zum Vollpensionspreis reserviert, doch sei der Beklagte schon am Tage nach seiner Ankunft mit dem Bemerken wieder abgereist, daß ihm alles nicht gefalle. Der Kläger begehrte die Bezahlung des Betrages von 18 054 S, der sich aus dem Vollpensionspreis abzüglich einer 25%igen ... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe auf Grund einer Bestellung des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Beklagten für diesen in seinem Hotel in S für die Zeit vom 13. bis 29. August 1976 drei Doppelbettzimmer zum Vollpensionspreis reserviert, doch sei der Beklagte schon am Tage nach seiner Ankunft mit dem Bemerken wieder abgereist, daß ihm alles nicht gefalle. Der Kläger begehrte die Bezahlung des Betrages von 18 054 S, der sich aus dem Vollpensionspreis abzüglich einer 25%igen ... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe auf Grund einer Bestellung des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Beklagten für diesen in seinem Hotel in S für die Zeit vom 13. bis 29. August 1976 drei Doppelbettzimmer zum Vollpensionspreis reserviert, doch sei der Beklagte schon am Tage nach seiner Ankunft mit dem Bemerken wieder abgereist, daß ihm alles nicht gefalle. Der Kläger begehrte die Bezahlung des Betrages von 18 054 S, der sich aus dem Vollpensionspreis abzüglich einer 25%igen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 DJN §49 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des BG gem § 49 Abs 2 Z 3 JN kann auch für Streitigkeiten für das mit einem Wohnungsrecht verbundene Mitbenützungsrecht an einem Garten und einem Badesteg in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 546/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 546/77 RZ 1977/111 S 216 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 DJN §49 Abs2 Z3
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des BG gem § 49 Abs 2 Z 3 JN kann auch für Streitigkeiten für das mit einem Wohnungsrecht verbundene Mitbenützungsrecht an einem Garten und einem Badesteg in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 546/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 546/77 RZ 1977/111 S 216 ... mehr lesen...
Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger und seit 26. Mai 1953 verheiratet; ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz war Villach. Seit 1957 leben die Ehegatten getrennt. Mit der am 23. Mai 1975 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der mit dem Beklagten am 26. Mai 1953 vor dem Standesamt L geschlossenen Ehe aus dem Verschulden des Beklagten, dessen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Mit der Ehescheidungsklageverband die Klägerin das Begehren auf Bezah... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ansprüche auf Schadenersatz gegen denjenigen, der sich fälschlich als Vertreter des Bestandgebers ausgegeben hat, begründen nicht Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN. Entscheidungstexte 7 Ob 534/76 Entscheidungstext OGH 19.02.1976 7 Ob 534/76 Veröff: MietSlg 28545 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ansprüche auf Schadenersatz gegen denjenigen, der sich fälschlich als Vertreter des Bestandgebers ausgegeben hat, begründen nicht Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN. Entscheidungstexte 7 Ob 534/76 Entscheidungstext OGH 19.02.1976 7 Ob 534/76 Veröff: MietSlg 28545 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: In die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fallende Bestandstreitigkeit, wenn eine Klage eine Änderung der im Bestandvertrag enthaltenen Zinsverpflichtung zum Gegenstand hat (Hier Zwischenantrag auf Feststellung der Befreiung vom Mietzins nach § 1096 ABGB). Entscheidungstexte 5 Ob 153/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 153/75 ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: In die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fallende Bestandstreitigkeit, wenn eine Klage eine Änderung der im Bestandvertrag enthaltenen Zinsverpflichtung zum Gegenstand hat (Hier Zwischenantrag auf Feststellung der Befreiung vom Mietzins nach § 1096 ABGB). Entscheidungstexte 5 Ob 153/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 153/75 ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs2 II2JN §49 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 6 JN ist bei dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Stiftungen, Vereinen oder anderen nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften zu beurteilenden Körperschaften oder Personengesamtheiten des privaten Rechtes und deren gesetzlichen Vertretern auch weiterhin anzuwenden; Streitigkeiten dieser Art gehören also nach wie vor ohne Rücksicht auf den... mehr lesen...