Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta S*****, vertreten durch Dr. Erwin Balogh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing. Mag. Otto K*****, und
2) Mag. Helga K*****, beide vertreten durch Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1997, GZ 39 R 578/97g-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Klage wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne daß irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag bestünde. Da somit keine Bestandsstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliegt, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die in § 502 Abs 3 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke nicht gegeben (vgl Mayr in Rechberger, ZPO § 49 JN Rz 11 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 2 mwN). Es bedarf daher einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.In der Klage wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne daß irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag bestünde. Da somit keine Bestandsstreitigkeit iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vorliegt, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke nicht gegeben vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 49, JN Rz 11 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 2 mwN). Es bedarf daher einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.
Anmerkung
E49641 02A00788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00078.98D.0319.000Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0020OB00078_98D0000_000