Norm
JN §49 Abs2 Z2 litcRechtssatz
Für Streitigkeiten zwischen Ehegatten die ein Ehegatte aus einer zwischen beiden abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ableitet, besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 327/03-10 (25 Kt 328/03). Diese ist nunmehr unter RW0000601 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000123Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011