RS OGH 1996/8/12 16R173/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1996
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Norm

JN §49 Abs2 Z2 litc

Rechtssatz

Für Streitigkeiten zwischen Ehegatten die ein Ehegatte aus einer zwischen beiden abgeschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ableitet, besteht keine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 327/03-10 (25 Kt 328/03). Diese ist nunmehr unter RW0000601 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000123

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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