RS OGH 1998/10/15 6Ob255/98p, 1Ob205/01f, 6Nc15/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

ZPO idF WGN 1997 §528 Abs2 Z1 L
JN §49 Abs2 Z2c

Rechtssatz

Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären (Hier: Nicht die gegen die Großmutter gerichtete Klage des Vaters auf Unterlassung des Mithörens beziehungsweise Mitschneidens von Telefongesprächen zwischen Vater und Sohn).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 255/98p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 255/98p
  • 1 Ob 205/01f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 205/01f
    nur: Unter familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c JN werden solche Streitigkeiten verstanden, die ohne das Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T1); Beisatz: Hier: Begehren auf Übertragung von Liegenschaftsanteilen, die ihre Begründung nicht in einem bloßen Miteigentum, sondern in einem zufolge Scheidung aufgelösten Gütergemeinschafts-Ehepakt (§ 1266 ABGB). (T2)
  • 6 Nc 15/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
    Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110918

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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