TE OGH 1998/3/19 2Ob81/98w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard K*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Doris P*****, wegen S 229.128,64 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1998, GZ 2 R 457/97h-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Dezember 1997, GZ 28 C 189/97z-2 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 48,-- die Zahlung von S 272.904 samt Zinsen mit der Begründung, sie habe ihn durch unrichtige Angaben veranlaßt, die Vaterschaft zu ihrem mj Sohn anzuerkennen und für diesen Unterhalt zu leisten. Durch rechtskräftiges Urteil sei nun festgestellt worden, daß das von ihm abgegebene Anerkenntnis rechtsunwirksam sei. Die Beklagte habe daher zu Unrecht Unterhalbsbeitragsleistungen in der Höhe von S 223.000 bezogen, sie habe weiters die im Verfahren auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses entstandenen Kosten von S 49.952 schuldhaft verursacht. Er habe sich im Sinne der Bestimmung des § 1042 ABGB vergeblich bemüht, den leiblichen Vater in Erfahrung zu bringen, doch habe ihm die Beklagte diesen nicht bekanntgegeben. Sie hafte daher auch aufgrund der Weigerung, die Indentität des leiblichen Vaters bekanntzugeben, für die geltend gemachten Ansprüche. Die Klage werde auf jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN gegeben.Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 48,-- die Zahlung von S 272.904 samt Zinsen mit der Begründung, sie habe ihn durch unrichtige Angaben veranlaßt, die Vaterschaft zu ihrem mj Sohn anzuerkennen und für diesen Unterhalt zu leisten. Durch rechtskräftiges Urteil sei nun festgestellt worden, daß das von ihm abgegebene Anerkenntnis rechtsunwirksam sei. Die Beklagte habe daher zu Unrecht Unterhalbsbeitragsleistungen in der Höhe von S 223.000 bezogen, sie habe weiters die im Verfahren auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses entstandenen Kosten von S 49.952 schuldhaft verursacht. Er habe sich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB vergeblich bemüht, den leiblichen Vater in Erfahrung zu bringen, doch habe ihm die Beklagte diesen nicht bekanntgegeben. Sie hafte daher auch aufgrund der Weigerung, die Indentität des leiblichen Vaters bekanntzugeben, für die geltend gemachten Ansprüche. Die Klage werde auf jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN gegeben.

Das Erstgericht wies die Klage vor Zustellung an die Beklagte mit der Begründung zurück, es bestehe weder zwischen den Streitteilen noch zwischen dem Kläger und dem Sohn der Beklagten ein familienrechtliches Verhältnis. Für eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen gelte die Wertzuständigkeit, das gleiche gelte auch für Schadenersatzansprüche. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes sei daher nicht gegeben.

Das dagegen vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch habe deshalb keinen familienrechtlichen Charakter, weil das aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses gegebene familienrechtliche Verhältnis durch die Rechtsunwirksamerklärung desselben beseitigt worden sei. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen könne es sich nur um Schadenersatz - oder Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB handeln, welche nicht unter die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 2 Z2c JN fielen.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch habe deshalb keinen familienrechtlichen Charakter, weil das aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses gegebene familienrechtliche Verhältnis durch die Rechtsunwirksamerklärung desselben beseitigt worden sei. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen könne es sich nur um Schadenersatz - oder Bereicherungsansprüche nach Paragraph 1431, ABGB handeln, welche nicht unter die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach Paragraph 49, Absatz 2, Z2c JN fielen.

Dagegen richtet sich der außerordenliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in Abänderung desselben die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes als Familiengericht zu bejahen und diesem die Verhandlung und Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Der Rekurs ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund falscher Behauptungen geleisteter Unterhaltszahlungen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN vor die Bezirksgerichte gehört, er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund falscher Behauptungen geleisteter Unterhaltszahlungen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN vor die Bezirksgerichte gehört, er ist auch berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe ein vollständiges und schlüssiges Vorbringen erstattet, das sowohl den Ersatzanspruch der geleisteten Unterhaltszahlungen nach § 1042 ABGB als auch den Ersatz der Prozeßkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zum Gegenstand habe. Mit dem Vaterschaftsanerkenntnis sei eine familienrechtliche Beziehung geschaffen worden, die die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes begründe. Der Zusammenhang zwischen dem familienrechtlichen Verhältnis und den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen sei untrennbar und zwingend.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe ein vollständiges und schlüssiges Vorbringen erstattet, das sowohl den Ersatzanspruch der geleisteten Unterhaltszahlungen nach Paragraph 1042, ABGB als auch den Ersatz der Prozeßkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zum Gegenstand habe. Mit dem Vaterschaftsanerkenntnis sei eine familienrechtliche Beziehung geschaffen worden, die die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes begründe. Der Zusammenhang zwischen dem familienrechtlichen Verhältnis und den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen sei untrennbar und zwingend.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte nicht bereits früher ausdrücklich bezeichnete Streitigkeiten, die aus dem Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringen. § 49 Abs 2 JN erhielt die heutige Fassung durch das EheRÄG BGBl 1978/280 sowie durch das Familiengerichtsgesetz BGBl 1985/90. Wie sich aus dem AB zum FamiliengerichtsG (528 BlgNr 16 GP1f) ergibt, war der Gesetzgeber bestrebt, mit diesem Gesetz die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit familienrechtlichen Bezug zu beseitigen und sie bei dem jeweils in Betracht kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht zu konzentrieren. Voraussetzung für die Zuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2c JN ist, daß die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie ohne das Ehe - oder das Eltern - Kindverhältnis gar nicht denkbar wäre (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 7 zu § 49 JN; vgl auch Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis? Eine Judikaturanalyse, BeitrZPR IV 191 [247]).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte nicht bereits früher ausdrücklich bezeichnete Streitigkeiten, die aus dem Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringen. Paragraph 49, Absatz 2, JN erhielt die heutige Fassung durch das EheRÄG BGBl 1978/280 sowie durch das Familiengerichtsgesetz BGBl 1985/90. Wie sich aus dem AB zum FamiliengerichtsG (528 BlgNr 16 GP1f) ergibt, war der Gesetzgeber bestrebt, mit diesem Gesetz die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit familienrechtlichen Bezug zu beseitigen und sie bei dem jeweils in Betracht kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht zu konzentrieren. Voraussetzung für die Zuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN ist, daß die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie ohne das Ehe - oder das Eltern - Kindverhältnis gar nicht denkbar wäre (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 7 zu Paragraph 49, JN; vergleiche auch Simotta, Was sind Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis? Eine Judikaturanalyse, BeitrZPR römisch IV 191 [247]).

Der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch geht auf ein Verhalten des Klägers zurück, das er zu einer Zeit setzte, als er als Vater des Kindes geht. Der Anspruch wäre daher ohne dieses - damalige - Verhältnis zum Kind nicht denkbar und wurzelt deshalb, wenngleich das Anerkenntnis der Vaterschaft beseitigt wurde, im Familienrecht und fällt daher, gleichgültig unter welchen Rechtsgrund der Anspruch subsumiert wird, gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes, zumal in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß die Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB unter diese Bestimmung zu subsumieren ist (ÖA 1992, 25; EvBl 1992/193 = ÖA 1993, 30).Der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch geht auf ein Verhalten des Klägers zurück, das er zu einer Zeit setzte, als er als Vater des Kindes geht. Der Anspruch wäre daher ohne dieses - damalige - Verhältnis zum Kind nicht denkbar und wurzelt deshalb, wenngleich das Anerkenntnis der Vaterschaft beseitigt wurde, im Familienrecht und fällt daher, gleichgültig unter welchen Rechtsgrund der Anspruch subsumiert wird, gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes, zumal in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß die Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB unter diese Bestimmung zu subsumieren ist (ÖA 1992, 25; EvBl 1992/193 = ÖA 1993, 30).

In Stattgebung des Revisionsrekurses war somit dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49643 02A00818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00081.98W.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19980319_OGH0002_0020OB00081_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten