Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfi W*****, vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Walter W*****, vertreten durch Clementschitsch - Flucher - Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgerichts vom 26.März 1998, GZ 2 R 86/98v-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a oder lit b ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997 BGBl 140 zu ergänzen und - je nach der Bewertung - allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen.Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Litera b, ZPO in der Fassung der Wertgrenzennovelle 1997 Bundesgesetzblatt 140 zu ergänzen und - je nach der Bewertung - allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu berichtigen.
Text
Begründung:
Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung ihres Wohnhauses durch den Beklagten (ON 1 und ON 4).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Gericht zweiter Instanz wies die "Berufung wegen Nichtigkeit" zurück und bestätigte im übrigen das Ersturteil; ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.Das Gericht zweiter Instanz wies die "Berufung wegen Nichtigkeit" zurück und bestätigte im übrigen das Ersturteil; ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.
Der Beklagte erhob gegen diese Entscheidung eine "außerordentliche Revision". Dieses Rechtsmittel kann mangels Beurteilbarkeit seiner Zulässigkeit derzeit nicht erledigt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt offenbar die Ansicht zugrunde, ein Bewertungsausspruch sei wegen Vorliegens einer Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erforderlich. Diese Ausnahme vom Bewertungserfordernis gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten. Dazu gehören jedoch nicht Räumungsklagen wegen titelloser Benützung (RIS-Justiz RS0046865). Zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Klägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO bzw zur Klärung der Anwendbarkeit des § 502 Abs 3 ZPO ist daher ein Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a oder lit b ZPO nachzutragen und allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu berichtigen.Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt offenbar die Ansicht zugrunde, ein Bewertungsausspruch sei wegen Vorliegens einer Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht erforderlich. Diese Ausnahme vom Bewertungserfordernis gilt nur für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten. Dazu gehören jedoch nicht Räumungsklagen wegen titelloser Benützung (RIS-Justiz RS0046865). Zur Prüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Klägers gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO bzw zur Klärung der Anwendbarkeit des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist daher ein Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Litera b, ZPO nachzutragen und allenfalls auch den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E50388 01A01558European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00155.98W.0609.000Dokumentnummer
JJT_19980609_OGH0002_0010OB00155_98W0000_000