RS OGH 1995/9/14 2Ob561/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

JN §49 Abs2 Z2 litc

Rechtssatz

Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081765

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0020OB00561_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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