Norm
JN §49 Abs2 Z2 litcRechtssatz
Eine Klage auf Ersatz der Aufwendungen für die zwischen Ehegatten gemeinsame Eigentumswohnung gehört jedenfalls dann nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 2 c JN, wenn die beklagte Ehegattin bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081765Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0020OB00561_9500000_001