TE OGH 2005/11/21 2Ob197/05t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, und 2. Karl August B*****, beide vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses (Streitinteresse EUR 59.302) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Juni 2005, GZ 2 R 157/05m-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 22. Dezember 2004, GZ 3 C 684/04v-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Das Berufungsgericht hat nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes den fehlenden Bewertungsausspruch dahin ergänzt, dasss der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt.

2) Der in der außerordentlichen Revision (als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) relevierte Nichtigkeitsgrund und Verstoß gegen Art 6 MRK infolge „Nichtbeachtung der Bestimmungen des Rechtsanwaltszwanges" liegt nicht vor:2) Der in der außerordentlichen Revision (als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) relevierte Nichtigkeitsgrund und Verstoß gegen Artikel 6, MRK infolge „Nichtbeachtung der Bestimmungen des Rechtsanwaltszwanges" liegt nicht vor:

Zwar trifft es zu, dass die gegenständliche Feststellungsklage einer Pfandgläubigerin (betreffend das Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zwischen erst- und zweitbeklagter Partei) nicht unter den Tatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 JN (Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte) fiel, weil hiefür Voraussetzung gewesen wäre, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelte (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 11 zu § 49 JN; Simotta in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 96 zu § 49 JN - jeweils mwN). Dadurch waren die beklagten Parteien - die vormals Drittbeklagte ist zufolge rechtskräftigen Anerkenntnisurteils (ON 10) zwischenzeitlich nicht mehr verfahrensbeteiligt - auch nicht im Sinne des § 27 Abs 1 ZPO von der absoluten Anwaltspflicht befreit, weil die Rechtssache kraft Wertzuständigkeit (§§ 49 Abs 1, 56 Abs 1 JN: Streit- und Feststellungsinteresse EUR 59.302) vor das örtlich zuständige Landesgericht gehört hätte. Trotzdem wurde das gesamte Verfahren erster Instanz gegen sie ohne rechtsanwaltliche Vertretung geführt. Dieser Umstand wurde allerdings in der von einem Rechtsanwalt verfassten Berufung gegen das klagestattgebende Ersturteil nicht gerügt, wodurch jedoch auch die Unzuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt wurde, weil die Unterlassung der an sich notwendigen Belehrung (samt Beurkundung im Verhandlungsprotokoll) nach dieser Gesetzesstelle auch dann eine Heilung erfährt, wenn der nunmehr qualifiziert vertretene Beklagte zur Sache schriftlich (erst) in der Berufung vorbringt, ohne die entsprechende Einrede zu erheben (Mayr, aaO Rz 16 zu § 104 JN; Simotta, aaO Rz 197 zu § 104 JN). Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen beklagten Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine (auf das Revisionsverfahren durchschlagende) Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel (Pimmer in Fasching/Konecny, aaO Rz 60 zu § 477; Kodek in Rechberger, aaO Rz 8 zu § 477 - jeweils mwN), welcher jedoch in der Berufung nicht gerügt worden war und daher nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111). Der in der Berufung (bloß) gerügte Verfahrensmangel unzureichender Manuduktion wurde vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint und kann ebenfalls nicht mehr in der Revision mit Erfolg moniert werden (RIS-Justiz RS0106371; RS0043061). Da den Beklagten damit - wie vom Obersten Gerichtshof nach dem Vorgesagten zu unterstellen ist - eine Rechtsbelehrung zuteil wurde und sie ja diesbezüglich auch Bestreitungsvorbringen im Sinne von Einwendungen gegen den Klagsanspruch erstattet haben (ON 9), ist der relevierte Nichtigkeitsgrund auch nicht im Lichte des Art 6 MRK gegeben.Zwar trifft es zu, dass die gegenständliche Feststellungsklage einer Pfandgläubigerin (betreffend das Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zwischen erst- und zweitbeklagter Partei) nicht unter den Tatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte) fiel, weil hiefür Voraussetzung gewesen wäre, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelte (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 11 zu Paragraph 49, JN; Simotta in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 96 zu Paragraph 49, JN - jeweils mwN). Dadurch waren die beklagten Parteien - die vormals Drittbeklagte ist zufolge rechtskräftigen Anerkenntnisurteils (ON 10) zwischenzeitlich nicht mehr verfahrensbeteiligt - auch nicht im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO von der absoluten Anwaltspflicht befreit, weil die Rechtssache kraft Wertzuständigkeit (Paragraphen 49, Absatz eins,, 56 Absatz eins, JN: Streit- und Feststellungsinteresse EUR 59.302) vor das örtlich zuständige Landesgericht gehört hätte. Trotzdem wurde das gesamte Verfahren erster Instanz gegen sie ohne rechtsanwaltliche Vertretung geführt. Dieser Umstand wurde allerdings in der von einem Rechtsanwalt verfassten Berufung gegen das klagestattgebende Ersturteil nicht gerügt, wodurch jedoch auch die Unzuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt wurde, weil die Unterlassung der an sich notwendigen Belehrung (samt Beurkundung im Verhandlungsprotokoll) nach dieser Gesetzesstelle auch dann eine Heilung erfährt, wenn der nunmehr qualifiziert vertretene Beklagte zur Sache schriftlich (erst) in der Berufung vorbringt, ohne die entsprechende Einrede zu erheben (Mayr, aaO Rz 16 zu Paragraph 104, JN; Simotta, aaO Rz 197 zu Paragraph 104, JN). Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen beklagten Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine (auf das Revisionsverfahren durchschlagende) Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel (Pimmer in Fasching/Konecny, aaO Rz 60 zu Paragraph 477 ;, Kodek in Rechberger, aaO Rz 8 zu Paragraph 477, - jeweils mwN), welcher jedoch in der Berufung nicht gerügt worden war und daher nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111). Der in der Berufung (bloß) gerügte Verfahrensmangel unzureichender Manuduktion wurde vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint und kann ebenfalls nicht mehr in der Revision mit Erfolg moniert werden (RIS-Justiz RS0106371; RS0043061). Da den Beklagten damit - wie vom Obersten Gerichtshof nach dem Vorgesagten zu unterstellen ist - eine Rechtsbelehrung zuteil wurde und sie ja diesbezüglich auch Bestreitungsvorbringen im Sinne von Einwendungen gegen den Klagsanspruch erstattet haben (ON 9), ist der relevierte Nichtigkeitsgrund auch nicht im Lichte des Artikel 6, MRK gegeben.

3) Auch sonst wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert. Die Revisionswerber übergehen nämlich die zwischen den Streitteilen wesentliche vertragliche Rechtslage, wonach im Hinblick auf die in den seinerzeitigen Pfandurkunden enthaltenen Vereinbarungen (Verbot wertmindernder Maßnahmen durch die beklagten Pfandschuldner) die Klägerin als Pfandgläubigerin jedenfalls Anspruch auf bestmögliche Besicherung ihrer Forderungen durch die Liegenschaft der erstbeklagten Partei hatte und weiterhin hat. In diese (vertragliche wie auch dingliche) Rechtsposition der Klägerin wird jedoch durch das von den Beklagten behauptete und aus der Sicht eines Pfandgläubigers (da wertmindernd) ungünstige Mietverhältnis eingegriffen, weil hiedurch - so auch vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - dessen Verwertungserlös reduziert und im Umfang eines solchen Mindererlöses naturgemäß auch die Bedeckung der Darlehensforderungen der Klägerin gefährdet wird. Auch der Vorwurf, das Erstgericht hätte die Feststellung zur Minderung des Wertes der Pfandliegenschaft durch das behauptete Mietverhältnis „ohne jede Beweisaufnahme" getroffen, vermag nicht schlagend zu werden, weil es sich hiebei letztlich um eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung bilden selbst Rechtsbeziehungen einer Partei zu Dritten zulässiger Weise den Feststellungsgegenstand, wenn das Feststellungsinteresse seinen Grund in einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsbeziehungen des Klägers hat (Fasching in Fasching/Konecny, Kommentar2 Rz 80 zu § 228 ZPO).3) Auch sonst wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert. Die Revisionswerber übergehen nämlich die zwischen den Streitteilen wesentliche vertragliche Rechtslage, wonach im Hinblick auf die in den seinerzeitigen Pfandurkunden enthaltenen Vereinbarungen (Verbot wertmindernder Maßnahmen durch die beklagten Pfandschuldner) die Klägerin als Pfandgläubigerin jedenfalls Anspruch auf bestmögliche Besicherung ihrer Forderungen durch die Liegenschaft der erstbeklagten Partei hatte und weiterhin hat. In diese (vertragliche wie auch dingliche) Rechtsposition der Klägerin wird jedoch durch das von den Beklagten behauptete und aus der Sicht eines Pfandgläubigers (da wertmindernd) ungünstige Mietverhältnis eingegriffen, weil hiedurch - so auch vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - dessen Verwertungserlös reduziert und im Umfang eines solchen Mindererlöses naturgemäß auch die Bedeckung der Darlehensforderungen der Klägerin gefährdet wird. Auch der Vorwurf, das Erstgericht hätte die Feststellung zur Minderung des Wertes der Pfandliegenschaft durch das behauptete Mietverhältnis „ohne jede Beweisaufnahme" getroffen, vermag nicht schlagend zu werden, weil es sich hiebei letztlich um eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung bilden selbst Rechtsbeziehungen einer Partei zu Dritten zulässiger Weise den Feststellungsgegenstand, wenn das Feststellungsinteresse seinen Grund in einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsbeziehungen des Klägers hat (Fasching in Fasching/Konecny, Kommentar2 Rz 80 zu Paragraph 228, ZPO).

4) Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die außerordentliche Revision der beklagten Parteien somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.4) Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die außerordentliche Revision der beklagten Parteien somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E79182 2Ob197.05t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00197.05T.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20051121_OGH0002_0020OB00197_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten