RS OGH 2006/2/23 8Ob19/06m

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

JN §49 Abs2 Z2 litc

Rechtssatz

Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120783

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_0080OB00019_06M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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