Norm
JN §49 Abs2 Z2 litcRechtssatz
Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120783Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0080OB00019_06M0000_001