TE OGH 2006/8/10 2Ob145/06x

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Veröffentlicht am 10.08.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriela M*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Irmtraud M*****, vertreten durch Mag. Nora Huemer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Wiederaufnahme des Räumungsverfahrens ***** des Bezirksgerichtes G*****, über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 23. März 2006, GZ 21 R 351/05y und 21 R 352/05w-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 26. September 2005, GZ 14 C 464/05y-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines Räumungsprozesses, in dem die Wiederaufnahmsbeklagte und dortige Klägerin (im Folgenden Beklagte) nach Widerruf eines Prekariums die titellose Benutzung der zu räumenden Wohnung behauptete. Mit - nicht rechtskräftigem Urteil - vom 21. 3. 2005 wurde dem gegen die Klägerin und ihren geschiedenen Ehegatten (und Bruder der Beklagten) erhobenen Räumungsbegehren stattgegeben.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Klägerin beantragt - verbunden mit der Ausführung der (richtig:) ordentlichen Revision - die Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruches.

Das Erstgericht legte diesen Schriftsatz als außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.

Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in den Absätzen 2 und 3 leg cit normierten, wertmäßigen Beschränkungen der Revisionszulässigkeit nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Stützt der Kläger aber - wie hier im Vorprozess - sein Räumungsbegehren von Anfang an auf eine titellose Benutzung nach Widerruf eines Prekariums, so liegt keine Rechtsstreitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor (RIS-Justiz RS0046865 [T14]; Zechner in Fasching² § 502 ZPO Rz 198). Maßgeblich ist hier daher die den Obersten Gerichtshof bindende berufungsgerichtliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (RIS-Justiz RS0042410), welche innerhalb des Streitwertbereiches des § 502 Abs 3 ZPO gelegen ist. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung, welche die Revision für nicht zulässig erklärt, keine außerordentliche Revision zulässig. Dem Rechtsmittelwerber steht nach § 508 Abs 1 ZPO nur die - hier genutzte - Möglichkeit offen, mit einem beim Erstgericht einzubringenden Schriftsatz die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Rechtsmittels - zu beantragen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten die in den Absätzen 2 und 3 leg cit normierten, wertmäßigen Beschränkungen der Revisionszulässigkeit nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Stützt der Kläger aber - wie hier im Vorprozess - sein Räumungsbegehren von Anfang an auf eine titellose Benutzung nach Widerruf eines Prekariums, so liegt keine Rechtsstreitigkeit iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor (RIS-Justiz RS0046865 [T14]; Zechner in Fasching² Paragraph 502, ZPO Rz 198). Maßgeblich ist hier daher die den Obersten Gerichtshof bindende berufungsgerichtliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (RIS-Justiz RS0042410), welche innerhalb des Streitwertbereiches des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gelegen ist. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung, welche die Revision für nicht zulässig erklärt, keine außerordentliche Revision zulässig. Dem Rechtsmittelwerber steht nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur die - hier genutzte - Möglichkeit offen, mit einem beim Erstgericht einzubringenden Schriftsatz die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Rechtsmittels - zu beantragen.

Der in diesem Sinn nach § 508 Abs 1 ZPO erstattete Antrag der Klägerin ist daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen.Der in diesem Sinn nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erstattete Antrag der Klägerin ist daher nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen.

Anmerkung

E816142Ob145.06x

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.204XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00145.06X.0810.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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