RS OGH 2006/8/31 6Ob169/06f, 6Ob264/07b, 1Ob169/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs5
JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

§ 49 Abs 2 Z 5 JN ist nicht auf einen Vertrag anzuwenden, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegend Teile enthält, die nicht bestandrechtlicher Natur sind. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, der nicht ausdehnend auszulegen ist, liegt somit hier nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121125

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten