Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jutta M*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Unterhalt (Streitwert: 23.100,12 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2005, GZ 1 R 199/05s, 219/05g-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 13. Juni 2005, GZ 3 C 74/04p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das dem Unterhaltsbegehren der Klägerin stattgebenden Ersturteil nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2005 zu Handen seines Vertreters zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 224 Abs 1 Z 4 ZPO sind Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen, wozu auch Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit eines Unterhaltsvergleichs oder sich daraus ergebender Verpflichtungen zählen (vgl. 4 Ob 210/01p = EFSlg. 97.897f; 98.213 mwN). Die Revisionsfrist für den Beklagten wäre daher am 17. Jänner 2006 abgelaufen. Die erst am 30. Jänner 2006 zur Post gegebene (außerordentliche) Revision ist verspätet. Sie ist zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sind Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen, wozu auch Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit eines Unterhaltsvergleichs oder sich daraus ergebender Verpflichtungen zählen vergleiche 4 Ob 210/01p = EFSlg. 97.897f; 98.213 mwN). Die Revisionsfrist für den Beklagten wäre daher am 17. Jänner 2006 abgelaufen. Die erst am 30. Jänner 2006 zur Post gegebene (außerordentliche) Revision ist verspätet. Sie ist zurückzuweisen.
Die von der Klägerin vor Mitteilung der nachträglichen Zulassung der Revision eingebrachte Revisionsbeantwortung - in der sie überdies nicht auf die Verspätung der Revision hinwies - war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 508 Abs 5 zweiter Satz ZPO).Die von der Klägerin vor Mitteilung der nachträglichen Zulassung der Revision eingebrachte Revisionsbeantwortung - in der sie überdies nicht auf die Verspätung der Revision hinwies - war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (Paragraph 508, Absatz 5, zweiter Satz ZPO).
Anmerkung
E805003Ob65.06iSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.052XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00065.06I.0329.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009