TE OGH 2007/6/26 1Ob57/07z

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Heinke + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung (Streitwert EUR 2.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 22 R 6/06x-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 13. Jänner 2006, GZ 3 C 112/05a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Räumung eines Hauses wegen titelloser Benützung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht EUR 4.000,- übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei. Die von der Klägerin dennoch eingebrachte Revision macht geltend, dass es sich hier um eine in § 502 Abs 5 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit handle, sodass die Streitwertbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO zwingend nicht zur Anwendung gelangen könne. Im Übrigen unterfalle die Räumungsklage wegen titelloser Benützung der Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO.Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Räumung eines Hauses wegen titelloser Benützung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht EUR 4.000,- übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei. Die von der Klägerin dennoch eingebrachte Revision macht geltend, dass es sich hier um eine in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit handle, sodass die Streitwertbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zwingend nicht zur Anwendung gelangen könne. Im Übrigen unterfalle die Räumungsklage wegen titelloser Benützung der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

1. Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN (Simotta in Fasching I2, § 49 JN Rz 40 mwN). Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (RIS-Justiz RS0044093).1. Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer (streitigen oder einvernehmlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (Simotta in Fasching I2, Paragraph 49, JN Rz 40 mwN). Ansprüche, die sich aus einem vor einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, fallen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN, sind doch für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend. Ein nur zufällig zwischen Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehegatten typisch sind (RIS-Justiz RS0044093).

2. Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS 0046865).2. Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS 0046865).

3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - nicht den Betrag von EUR 4.000,-, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Da die Ausnahmebestimmungen des § 502 Abs 5 ZPO nicht zum Tragen kommen, ist die Revision der Klägerin gemäß § 502 Abs 2 ZPO als unstatthaft zurückzuweisen.3. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - wie im vorliegenden Fall - nicht den Betrag von EUR 4.000,-, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. Da die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht zum Tragen kommen, ist die Revision der Klägerin gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als unstatthaft zurückzuweisen.

Anmerkung

E846161Ob57.07z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEF-Z 2007/145 S 237 - EF-Z 2007,237 = iFamZ 2007/158 S 306 - iFamZ2007,306 = EFSlg 117.848XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00057.07Z.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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