Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Horst S*****, Einzelkaufmann (Inhaber der Horst S***** OHG), *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 691.645,28 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2006, GZ 10 Ra 1/06z-32, womit der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Dezember 2005, GZ 15 Cga 3/04v-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22. 10. 2005, mit dem es sich für unzuständig erklärt und die Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige LG Salzburg überwiesen hatte, als unzulässig zurück (§ 261 Abs 6 ZPO). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts bei. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht aufgetragen werde, den Rekurs des Klägers unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund der Beklagten zuzustellen und dem Rekursgericht vorzulegen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Erstgericht wies den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 22. 10. 2005, mit dem es sich für unzuständig erklärt und die Rechtssache über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige LG Salzburg überwiesen hatte, als unzulässig zurück (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts bei. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht aufgetragen werde, den Rekurs des Klägers unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund der Beklagten zuzustellen und dem Rekursgericht vorzulegen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs ausführte, ist der Revisionsrekurs - auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen (9 ObA 3/06s ua) - nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 ua). Der Ausnahmefall (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses ist der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten (vgl 7 Ob 205/99v; 6 Ob 63/05s ua). Von einer definitiven Verweigerung des Zugangs zu Gericht kann hier keine Rede sein (RIS-Justiz RS0044536 ua). Die vom Revisionsrekurswerber geforderte Analogie zur Klagezurückweisung ist mangels Vorliegens einer lückenhaften Regelung nicht geboten.Wie schon das Rekursgericht zutreffend in der Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs ausführte, ist der Revisionsrekurs - auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen (9 ObA 3/06s ua) - nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 ua). Der Ausnahmefall (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses ist der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten vergleiche 7 Ob 205/99v; 6 Ob 63/05s ua). Von einer definitiven Verweigerung des Zugangs zu Gericht kann hier keine Rede sein (RIS-Justiz RS0044536 ua). Die vom Revisionsrekurswerber geforderte Analogie zur Klagezurückweisung ist mangels Vorliegens einer lückenhaften Regelung nicht geboten.
Es kann hier auch kein Zweifel daran bestehen, dass eine "zur Gänze" bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt. Der Rekurswerber missversteht offenbar die Rechtsprechung, dass "in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden" worden sein muss (vgl 2 Ob 225/00b; RIS-Justiz RS0044456 ua). Entscheidend ist hier, dass das Rekursgericht die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des unzulässigen Rekurses bestätigte, und nicht etwa den dagegen erhobenen Rekurs, ohne die Entscheidung des Erstgerichts zu prüfen, zurückwies (vgl RIS-Justiz RS0044117 ua). Auf Überlegungen des Revisionsrekurswerbers zur Zuständigkeit bzw Gerichtsbesetzung hinsichtlich des Verfahrens über die Klage kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht an; diese betreffen das vor der Rekurszurückweisung liegende Verfahren. Der im Revisionsrekurs behandelte Fall des § 230a ZPO liegt nicht vor, sondern ist der Sachverhalt von § 261 Abs 6 ZPO erfasst, weil jedenfalls über die örtliche Zuständigkeit entsprechend dem Antrag des Klägers entschieden wurde. Zwar war das Motiv für den Überweisungsantrag der Beklagten der Wegfall des arbeitsrechtlichen Klägergerichtsstands, doch ist hier mit der Frage der Besetzung jene der örtlichen Zuständigkeit untrennbar verbunden (vgl 9 ObA 5/01b). Auch im arbeitsrechtlichen Verfahren ist die Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht der Klagezurückweisung gleichzuhalten (vgl 9 ObA 85/05y).Es kann hier auch kein Zweifel daran bestehen, dass eine "zur Gänze" bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vorliegt. Der Rekurswerber missversteht offenbar die Rechtsprechung, dass "in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden" worden sein muss vergleiche 2 Ob 225/00b; RIS-Justiz RS0044456 ua). Entscheidend ist hier, dass das Rekursgericht die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des unzulässigen Rekurses bestätigte, und nicht etwa den dagegen erhobenen Rekurs, ohne die Entscheidung des Erstgerichts zu prüfen, zurückwies vergleiche RIS-Justiz RS0044117 ua). Auf Überlegungen des Revisionsrekurswerbers zur Zuständigkeit bzw Gerichtsbesetzung hinsichtlich des Verfahrens über die Klage kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht an; diese betreffen das vor der Rekurszurückweisung liegende Verfahren. Der im Revisionsrekurs behandelte Fall des Paragraph 230 a, ZPO liegt nicht vor, sondern ist der Sachverhalt von Paragraph 261, Absatz 6, ZPO erfasst, weil jedenfalls über die örtliche Zuständigkeit entsprechend dem Antrag des Klägers entschieden wurde. Zwar war das Motiv für den Überweisungsantrag der Beklagten der Wegfall des arbeitsrechtlichen Klägergerichtsstands, doch ist hier mit der Frage der Besetzung jene der örtlichen Zuständigkeit untrennbar verbunden vergleiche 9 ObA 5/01b). Auch im arbeitsrechtlichen Verfahren ist die Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht der Klagezurückweisung gleichzuhalten vergleiche 9 ObA 85/05y).
Der Revisionsrekurs des Klägers ist wegen der Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen der Vorinstanzen als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E83426 9ObA133.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Arb 12.659 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00133.06H.0201.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008