TE OGH 1998/1/8 6Nd511/97

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Veröffentlicht am 08.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in den beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen, verbundenen Rechtssachen 34 C 50/97h und 25 C 320/97y der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer ua Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. I*****gesellschaft mbH, ***** 2. Peter M*****, wegen 60.705,31 S, infolge des Delegierungsantrages der beklagten Parteien, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien auf Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Baden wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 16.1.1997 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten Mahnklage begehrt die Klägerin gestützt auf einen Leasingvertrag 60.705,31 S. Das Prozeßgericht erließ am 29.1.1997 gegen die Erstbeklagte einen Zahlungsbefehl und überwies mit weiterem Beschluß vom 29.1.1997 auf Antrag der Klägerin wegen örtlicher Unzuständigkeit die Rechtssache betreffend den Zweitbeklagten gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Baden. Dieses erließ gegen den Zweitbeklagten am 7.2.1997 zu 7 C 183/97z einen Zahlungsbefehl.Mit der am 16.1.1997 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten Mahnklage begehrt die Klägerin gestützt auf einen Leasingvertrag 60.705,31 S. Das Prozeßgericht erließ am 29.1.1997 gegen die Erstbeklagte einen Zahlungsbefehl und überwies mit weiterem Beschluß vom 29.1.1997 auf Antrag der Klägerin wegen örtlicher Unzuständigkeit die Rechtssache betreffend den Zweitbeklagten gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Bezirksgericht Baden. Dieses erließ gegen den Zweitbeklagten am 7.2.1997 zu 7 C 183/97z einen Zahlungsbefehl.

Die Beklagten erhoben sowohl vor dem Bezirksgericht Salzburg als auch vor dem Bezirksgericht Baden gegen die Zahlungsbefehle Einspruch. Die Klägerin äußerte sich zu dem Einspruch vor dem Bezirksgericht Baden dahin, daß sie einer Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg zustimme. Daraufhin wurde die Rechtssache betreffend den Zweitbeklagten vom Bezirksgericht Baden mit Beschluß vom 7.3.1997 an das Bezirksgericht Salzburg delegiert. Dieses eröffnete zu 25 C 320/97 einen Akt und verband diese Rechtssache mit Beschluß vom 23.6.1997 mit der Rechtssache 34 C 50/97h zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (ON 11). Schon am 8.4.1997 hatten beide Beklagten beim Bezirksgericht Salzburg unter Hinweis auf die Delegierung der Rechtssache betreffend den Zweitbeklagten vom Bezirksgericht Baden an das Bezirksgericht Salzburg beantragt, "beide Verfahren nach Baden oder Wien zu überweisen". Weiters stellten die Beklagten einen Verfahrenshilfeantrag. Eine Anreise nach Salzburg sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Über Aufforderung des Prozeßgerichtes (des Bezirksgerichtes Salzburg) sprach sich die Klägerin gegen die beantragte Delegierung aus (ON 15).

Das Bezirksgericht Salzburg legt nunmehr die Akten gemäß § 31 JN zur Entscheidung vor. Es befürwortet die beantragte Delegierung. Die Beklagten hätten zwar noch nicht Zeugen, die im Raum Wien aufhältig seien, namhaft gemacht, es hätten aber sowohl die Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte ihren Sitz bzw Wohnort in Baden. Aus dem Verfahrenshilfeantrag sei ersichtlich, daß die Beklagten über kein Vermögen verfügten. Es sei ein Verfahrenshelfer zu bestellen. Dieser könne aber nur aus dem Raum Salzburg bestellt werden. Es sei zweckmäßiger, das Verfahren an das Bezirksgericht Baden zu delegieren, damit ein dort ansässiger Verfahrenshelfer bestellt werden könne. Die Delegierung des Verfahrens betreffend den Zweitbeklagten vom Bezirksgericht Baden an das Bezirksgericht Salzburg sei gegen den Willen des Zweitbeklagten erfolgt, was aus seinem "Einspruch" hervorgehe. Die Delegierung der nunmehr "zusammengelegten" Rechtssachen an das Bezirksgericht Baden liege im wohlverstandenen Interesse der Beklagten.Das Bezirksgericht Salzburg legt nunmehr die Akten gemäß Paragraph 31, JN zur Entscheidung vor. Es befürwortet die beantragte Delegierung. Die Beklagten hätten zwar noch nicht Zeugen, die im Raum Wien aufhältig seien, namhaft gemacht, es hätten aber sowohl die Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte ihren Sitz bzw Wohnort in Baden. Aus dem Verfahrenshilfeantrag sei ersichtlich, daß die Beklagten über kein Vermögen verfügten. Es sei ein Verfahrenshelfer zu bestellen. Dieser könne aber nur aus dem Raum Salzburg bestellt werden. Es sei zweckmäßiger, das Verfahren an das Bezirksgericht Baden zu delegieren, damit ein dort ansässiger Verfahrenshelfer bestellt werden könne. Die Delegierung des Verfahrens betreffend den Zweitbeklagten vom Bezirksgericht Baden an das Bezirksgericht Salzburg sei gegen den Willen des Zweitbeklagten erfolgt, was aus seinem "Einspruch" hervorgehe. Die Delegierung der nunmehr "zusammengelegten" Rechtssachen an das Bezirksgericht Baden liege im wohlverstandenen Interesse der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag der Beklagten ist nicht berechtigt.

Hinsichtlich der Erstbeklagten kommt eine Delegierung schon deshalb nicht in Frage, weil sich die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gründet. In diesem Fall wäre eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nur dann zulässig, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit sprechende Umstände eingetreten wären, auf die die Parteien bei Abschluß der Zuständigkeitsvereinbarung nicht hätten Bedacht nehmen können (RZ 1989/107). Derartige nachträglich aufgetretene Umstände wurden nicht einmal behauptet. Sie sind auch nicht aktenkundig.

Auch die Rechtssache betreffend den Zweitbeklagten kann nicht an das Bezirksgericht Baden rückdelegiert werden. Auszugehen ist von einer im Einvernehmen der Parteien erfolgten Delegation an das Bezirksgericht Salzburg. Eine Rückdelegierung setzt aber ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse voraus (EvBl 1985/141), was nicht einmal behauptet wurde.

Nur ergänzend sei bemerkt, daß auch kein sachlicher Grund der Verfahrensökonomie für die beantragte Delegierung spricht. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung darf nur durchbrochen werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer Prozeßverkürzung oder wesentlichen Verbilligung des Verfahrens führen kann und dies auch klar erkennbar ist (EFSlg 69.712 f). Derartige Umstände führen die Beklagten jedoch konkret nicht ins Treffen. Der Sitz bzw der Wohnsitz der Beklagten allein kann die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht begründen.

Anmerkung

E48891 06J05117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060ND00511.97.0108.000

Dokumentnummer

JJT_19980108_OGH0002_0060ND00511_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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