Norm
EO §35 AfRechtssatz
Wird nur zugunsten eines zeitlich umgrenzten Unterhaltsrückstandes Exekution geführt und stellt der Verpflichtete als Kläger das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei (nicht nur für diesen Zeitraum, sondern überhaupt) erloschen sei, hat er damit die Oppositionsklage für den betriebenen Anspruch mit einer Feststellungsklage verbunden, für die bei verschiedener örtlicher Zuständigkeit das Exekutionsgericht jedenfalls dann zuständig ist, wenn der Mangel der örtlichen Zuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt wurde. Für das Feststellungsbegehren gilt nicht die Eventualmaxime.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106412Dokumentnummer
JJR_19960910_OGH0002_0030OB02309_96X0000_001