Norm
JN §31 IRechtssatz
Hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit nicht bestritten, sodaß es auch nicht zur Vorlage der entsprechenden, die Gerichtsstandsvereinbarung ausweisenden Urkunde kam, wurde dieses Gericht nur durch diese Nichtbestreitung zuständig. Diese Situation ist jener der Anrufung einer der sonstigen gesetzlichen Gerichtsstände gleichzuhalten. Die urkundlich nicht nachgewiesene Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien steht daher einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110548Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0070ND00503_9800000_001