Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****gesellschaft mbH, ***** 2. St***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5,500.000 S und Feststellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.Juli 1997, GZ 5 R 33/97k-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Für die Zuständigkeitsfrage ist nach den Klageangaben von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Für die geplante Errichtung eines Hotels erstellte die zweitbeklagte deutsche Gesellschaft mbH im Jahr 1990 eine Wirtschaftlichkeitsstudie. Diese wurde 1991 überarbeitet und am 6.5.1991 von der Erstbeklagten präsentiert. Auf der Grundlage der Studie wurde der Investitionsentschluß gefaßt und das Hotel errichtet. Die Klägerin hat vom Errichter das Hotel als Leasingnehmerin übernommen und ist auch Rechtsnachfolgerin der Auftraggeberin zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsstudie. Die Klägerin führt das Hotel nicht selbst, sondern schloß mit der Erstbeklagten einen "Betriebsführungsvertrag" (Beil 1). In diesem wurde ua vereinbart, daß die Erstbeklagte ein gewisses Betriebsergebnis garantiert. Die Entwicklungsstudie, also die Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung, wurde ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt.
Die Klägerin macht die über die Garantiebeträge hinausgehenden weiteren Schäden aus dem Jahr 1995 (d.i. die Differenz zwischen dem Prognoseergebnis abzüglich des tatsächlich erzielten Ergebnisses und abzüglich der Garantiebeträge) geltend. Im Betriebsführungsvertrag wurde österreichisches Recht und die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart: "Die Vertragsteile kommen überein, daß für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch hinsichtlich dessen Bestehen oder Nichtbestehen, die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart wird".
Zur Zuständigkeit des für den Sitz der Erstbeklagten zuständigen Gerichts steht die Klägerin auf dem Standpunkt, daß sie sich auch auf einen Sachverhalt stützt, der mit dem Vertrag mit der Erstbeklagten nichts zu tun habe. Die Erstbeklagte hafte schon aufgrund des Auftrags zur Erstellung einer Studie. Diese sei grob falsch.
Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Erstgerichtes für die Klage gegen die Zweitbeklagte (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) hängt unstrittigerweise davon ab, ob das angerufene Gericht für die Klage gegen die Erstbeklagte zuständig ist. Dies haben beide Vorinstanzen verneint.
Der Rekurswerberin kann zugestimmt werden, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung nach deren Wortlaut sowie dem in der Klage behaupteten Sachverhalt zu beurteilen ist. Nach der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung gilt die Gerichtsstandsvereinbarung auch für alle Streitigkeiten aus Abreden, welche "vor, neben oder nach Errichtung der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden schriftlichen Vertragsurkunde getroffen wurden" (5 Ob 630/82). Ein Teil der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen betraf Abreden, die nach der Vereinbarung, welche die Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, getroffen wurden (EvBl 1973/40 ua). Für den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung kommt es immer auf den Wortlaut der urkundlich nachgewiesenen Prorogationsklausel an (5 Ob 503/93; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 104 JN). Selbst wenn die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auch auf den außerhalb des Betriebsführungsvertrags liegenden Sachverhalt eines schlecht erfüllten Auftrags stützte, ist dieser Anspruch von der vorliegenden weitgehenden Prorogationsklausel umfaßt, weil diese ausdrücklich auf den "Zusammenhang mit diesem Vertrag" verweist. Dieser Zusammenhang ist zu bejahen, weil die Richtigkeit der Studie zum Inhalt des Betriebsführungsvertrags gemacht worden war. Der Zusammenhang geht schon daraus hervor, daß die Klägerin die Schadensberechnung unter Einbeziehung der vertraglichen Garantiebeträge vornimmt und daß die Anspruchsgrundlage in beiden Fällen die unrichtige Studie der Zweitbeklagten ist. Diese fand Eingang in den mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag und ist dessen Basis. Die Zuständigkeitsentscheidung hängt von der Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" iVm den Klageangaben ab. Derartige Auslegungsfragen stellen im Regelfall keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 528 ZPO dar.Der Rekurswerberin kann zugestimmt werden, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung nach deren Wortlaut sowie dem in der Klage behaupteten Sachverhalt zu beurteilen ist. Nach der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung gilt die Gerichtsstandsvereinbarung auch für alle Streitigkeiten aus Abreden, welche "vor, neben oder nach Errichtung der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden schriftlichen Vertragsurkunde getroffen wurden" (5 Ob 630/82). Ein Teil der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen betraf Abreden, die nach der Vereinbarung, welche die Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, getroffen wurden (EvBl 1973/40 ua). Für den Anwendungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung kommt es immer auf den Wortlaut der urkundlich nachgewiesenen Prorogationsklausel an (5 Ob 503/93; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 104, JN). Selbst wenn die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auch auf den außerhalb des Betriebsführungsvertrags liegenden Sachverhalt eines schlecht erfüllten Auftrags stützte, ist dieser Anspruch von der vorliegenden weitgehenden Prorogationsklausel umfaßt, weil diese ausdrücklich auf den "Zusammenhang mit diesem Vertrag" verweist. Dieser Zusammenhang ist zu bejahen, weil die Richtigkeit der Studie zum Inhalt des Betriebsführungsvertrags gemacht worden war. Der Zusammenhang geht schon daraus hervor, daß die Klägerin die Schadensberechnung unter Einbeziehung der vertraglichen Garantiebeträge vornimmt und daß die Anspruchsgrundlage in beiden Fällen die unrichtige Studie der Zweitbeklagten ist. Diese fand Eingang in den mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag und ist dessen Basis. Die Zuständigkeitsentscheidung hängt von der Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" in Verbindung mit den Klageangaben ab. Derartige Auslegungsfragen stellen im Regelfall keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, ZPO dar.
Anmerkung
E47620 06A02777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00277.97X.0925.000Dokumentnummer
JJT_19970925_OGH0002_0060OB00277_97X0000_000