Norm
JN §104 FRechtssatz
Das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG gilt nur zugunsten von Verbrauchern, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind. Fehlt dieser Inlandsbezug, ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher durch autonome innerstaatliche Vorschriften nicht beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108901Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_0090OB00287_97I0000_001