RS OGH 1997/6/18 3Ob2325/96z, 1Ob4/02y, 10Ob73/06t, 7Ob194/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

ABGB §1392 G
JN §28
JN §88 A
JN §104 A

Rechtssatz

Zwar geht durch eine Zession eine Zuständigkeitsvereinbarung und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auf den Zessionar über, sodaß die aus solchen Vereinbarungen abzuleitende inländische Gerichtsbarkeit weiterhin gegeben ist, der Forderungsübergang und damit die Aktivlegitimation im Zuständigkeitsstreit ist aber vom Kläger zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2325/96z
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
  • 1 Ob 4/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 4/02y
    Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. (T1)
  • 10 Ob 73/06t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 Ob 73/06t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 194/08t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 194/08t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108251

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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