Begründung: Der Kläger begehrt von dem in der tschechischen Republik ansässigen Beklagten die Bezahlung von 4.940 EUR sowie die mit 1.000 EUR bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für derzeit nicht bekannte kausale Schäden, die aus der Verletzung des Klägers durch einen Mitarbeiter des Beklagten resultieren. Zur Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts berief sich der Kläger auf die Art 15 f EuGVVO. Im erstinstanzlichen Verfahren schritt für den Beklagten der in der L... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger macht einen an ihn von einem Konsumenten abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen DVD-Recorder geltend, weil der Kaufvertrag infolge Fehlens der ausdrücklich vereinbarten „Show View"- Funktion zu wandeln sei; hilfsweise wird das Begehren auf Irrtumsanfechtung gestützt. Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die spezifische Funktion des Recorders sei nicht vereinbart worden. Im Fall der Berechtigung des Klagebegehrens habe die Zahlu... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und unterhält Zweigniederlassungen in Salzburg und Wien. Die Klägerin begehrte von der Beklagten unter Angabe der Anschrift ihrer Wiener Zweigniederlassung den Klagebetrag als Werklohn für über deren Auftrag auf verschiedenen Baustellen durchgeführte Arbeiten. Die Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus den der Beklagten bekannten Geschäftsbedingungen sowie einer Gerichtsstandsvereinbarung. In ihrem Widerspruch gegen das... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, und 2. Karl August B*****, beide vertreten durch Dr. Julius... mehr lesen...
Norm: ZPO §27JN §49 Abs1 Z5JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum V... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn, es läge eine Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre (2 Ob 236/00w = MietSlg 53.705). Die Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich im Rahmen der ständig... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht (Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz) wies die Oppositionsklage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen sei und Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 Abs 2 EO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen seien. Nach § 9 Abs 1 ASGG bestehe eine unprorogable (sachliche) Unzuständigkeit, die noch nicht durch qualifiziert... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §104 Abs3 A
Rechtssatz: Eine Ordination kommt nicht mehr in Frage, nachdem ein auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht gemäß § 104 Abs 3 JN zuständig geworden ist. Entscheidungstexte 1 Nd 17/02 Entscheidungstext OGH 13.06.2002 1 Nd 17/02 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei macht einen Amtshaftungsanspruch und einen - nach ihrer Ansicht - unmittelbar aus Art 2 EMRK ableitbaren Ersatzanspruch geltend. Das als Klagegrund behauptete rechtswidrige Verhalten von Bundesorganen in Vollziehung der Gesetze soll in Wien begonnen haben und anlässlich einer der Vollziehung eines Abschiebungsbescheids dienenden Flugreise ins Ausland bis zum Tod des Bescheidadressaten während des Flugs aufrechterhalten worden sein. Die Klage wurde -... mehr lesen...
Begründung: Zu Beginn des Jahres 1998 vereinbarten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte, eine GmbH (= die Klägerin) zu gründen und in der Folge den gesamten Klientenstock des Beklagten auf die GmbH zu übertragen. Als Kaufpreis wurden "offiziell" 6,000.000 S (einschließlich Umsatzsteuer) vereinbart, "inoffiziell", dh den Finanzbehörden gegenüber nicht offengelegt, kamen weitere 3,400.000 S hinzu. Die Vertragspartner haben nicht geregelt, wer die auf den "inoffiziellen" T... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei, deren Sitz nicht im Sprengel des Erstgerichtes liegt, betreibt beim Erstgericht aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes zur Hereinbringung einer Forderung von S 1,000.000 sA ein Exekutionsverfahren auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Klägerin. Die Klägerin begehrt mit der am 8. 7. 1999 eingebrachten Klage das Urteil, diese Exekution sei unzulässig. Hiezu wird vorgebracht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsaktes, mit dem ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Durch einen weder aufgetragenen noch freigestellten vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten erfolgt, auch wenn er bereits Sachvorbringen enthält, im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Heilung der Unzuständigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 187/00x Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 187/00x 3 Ob 143/03f ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei für von ihm erbrachte Dienstleistungen DM 52.962,80. Das Landesgericht Innsbruck sei für diese Klage zuständig, weil der Wohnsitz des Klägers als Erfüllungsort vereinbart worden sei. Die Zuständigkeit ergebe sich auch aus dem Lugano-Übereinkommen (LGVÜ). Der beklagten Partei wurde gemäß § 243 ZPO der Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung erteilt. Durch deutsche Rechtsanwälte wurde die Einrede der Unzuständigkeit erhob... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ aufgrund der von der klagenden Partei eingebrachten Mahnklage, in der für den Beklagten eine Adresse im Sprengel des Erstgerichtes angegeben war, antragsgemäß am 15. 12. 1997 einen bedingten Zahlungsbefehl. Dieser konnte am 18. 12. 1997 dem Beklagten nicht zugestellt werden, weil dieser verzogen war. Mit Antrag vom 9. 3. 1998 beantragte die klagende Partei die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Adresse des Beklagten in der Bund... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 11. 11. 1998 das EuGVÜ im Verhältnis zwischen Österreich und Italien noch nicht in Kraft war (Italien hat das Beitrittsabkommen erst am 1. 6. 1999 ratifiziert) und daher hier die Bestimmungen des LGVÜ maßgebend sind. Die Beklagten erachten den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung gemäß Art 18 LGVÜ im Gerichtshofverfahren bislang k... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.) Eine Prozeßpartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 70/262 mwN; RIS-Justiz RS0058452). Da der Kläger sein Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formuliert hat, ist dieser auch hier zurückzuweisen. Abgesehen davon kann Art 177 EGV nicht zur Anwendung kommen... mehr lesen...
Begründung: Der in Deutschland wohnhafte Beklagte schloß am 28. 3. 1997 mit der Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, einen Arbeitsvertrag ab, wonach er am 1. 8. 1997 seine Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin aufnehmen sollte. In Punkt XI. des Vertrages vereinbarten die Parteien ein Konkurrenzverbot und bei dessen Verletzung ein Pönale von S 700.000. Gemäß Punkt XII. war jede Partei zur Aufkündigung des Vertrages unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jew... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in seiner am 1.August 1997 eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von 70.000 S sA als Honorar für anwaltliche Leistungen und brachte vor, er habe 1993 im Auftrag einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Wagrain einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Wagrainer Liegenschaft errichtet und Nebenleistungen erbracht. Darauf entfalle ein Honoraranspruch von 52.684,20 S. Später habe er "über Wunsch der beiden ursprünglichen Gesellschafter ... der Käuferin ... ein w... mehr lesen...
Norm: EuMahnVO Art 17Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24JN §104 Abs3 BLGVÜ Art18ZPO §248ZPO §252
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Die Frage,... mehr lesen...
Begründung: Das vom Kläger wegen eines behaupteten Honoraranspruches angerufene Bezirksgericht Innsbruck erließ wider die in Deutschland wohnhafte Beklagte aufgrund der Mahnklage einen Zahlungsbefehl, gegen den diese fristgerecht Einspruch erhob, darin den behaupteten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritt und einwendete, dem Kläger nie einen Auftrag erteilt zu haben. In dem die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.2.1997 vorbereitenden Schriftsatz sowie i... mehr lesen...
Begründung: Nach Verbesserung ihrer Klage stützten die Kläger die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Bezau auf den Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten (§ 83 JN) mit der Behauptung, die Beklagte sei Eigentümerin von 34/925 Anteilen B-LNr 20 in EZ ***** Grundbuch *****. Die Kläger seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, u.a. bestehend aus Gst. *****, auf der eine Autoabstellgarage errichtet sei. Die Beklagte benütze aufgrund eines Dienstbarkeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Entscheidungstexte 1 R 123/97i Entscheidungstext LG Feldkirch 12.03.1997 1 R 123/97i ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3LGVÜ Art18
Rechtssatz: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Entscheidungstexte 1 R 123/97i Entscheidungstext LG Feldkirch 12.... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §104 Abs3 H
Rechtssatz: Wenngleich das Erstgericht sich mit seinem Ausspruch über seine sachliche Unzuständigkeit über die Bestimmung des § 104 Abs.3 JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 45 JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs3 AKSchG §14 Abs1
Rechtssatz: Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzept... mehr lesen...
Norm: JN idF ZVN 1983 §104 Abs3 H
Rechtssatz: Eine Heilung der unprorogablen Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN idF der ZVN 1983 kommt bei einer a limine Zurückweisung nicht in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 598/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 598/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS004... mehr lesen...