TE OGH 1999/2/11 2Ob22/99w

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mounir B*****, vertreten durch Dr. Alix Frank, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei T***** s.a.s. *****, Italien, vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, wegen US$ 58.632,85 sA (Streitwert S 621.449,57), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. November 1998, GZ 6 R 1/98f-25, mit dem der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 7. Dezember 1997, GZ 12 Cg 256/96h-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wird zurückgewiesen.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Eine Prozeßpartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 EGV; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 70/262 mwN; RIS-Justiz RS0058452). Da der Kläger sein Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formuliert hat, ist dieser auch hier zurückzuweisen. Abgesehen davon kann Art 177 EGV nicht zur Anwendung kommen, weil eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH beim LGVÜ - anders als beim hier noch nicht anzuwendenden EuGVÜ (vgl Klauser, EuGVÜ und EVÜ in Kraft getreten, ecolex 1998, 903, 906) - nicht besteht (RIS-Justiz RS0109736; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, vor Art 1 Rz 8).Zu 1.) Eine Prozeßpartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 177, EGV; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 70/262 mwN; RIS-Justiz RS0058452). Da der Kläger sein Begehren auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht bloß als Anregung, sondern als Antrag formuliert hat, ist dieser auch hier zurückzuweisen. Abgesehen davon kann Artikel 177, EGV nicht zur Anwendung kommen, weil eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH beim LGVÜ - anders als beim hier noch nicht anzuwendenden EuGVÜ vergleiche Klauser, EuGVÜ und EVÜ in Kraft getreten, ecolex 1998, 903, 906) - nicht besteht (RIS-Justiz RS0109736; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, vor Artikel eins, Rz 8).

Zu 2.) In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde bereits klargestellt, daß das LGVÜ dem nationalen Recht grundsätzlich vorgeht (2 Ob 304/98i mwN), daß aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, nach innerstaatlichem Verfahrensrecht - hier: vor Anwendbarkeit der WGN 1997 - zu beantworten ist (9 Ob 246/97k mwN), daß der Begriff der Einlassung auf das Verfahren (Art 18 LGVÜ) vertragsautonom zu bestimmen ist und daß es möglich ist, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge, damit aber auch unabhängig vom Gebrauch von Floskeln wie "im übrigen" - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben (2 Ob 304/98i mwN).Zu 2.) In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde bereits klargestellt, daß das LGVÜ dem nationalen Recht grundsätzlich vorgeht (2 Ob 304/98i mwN), daß aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, nach innerstaatlichem Verfahrensrecht - hier: vor Anwendbarkeit der WGN 1997 - zu beantworten ist (9 Ob 246/97k mwN), daß der Begriff der Einlassung auf das Verfahren (Artikel 18, LGVÜ) vertragsautonom zu bestimmen ist und daß es möglich ist, im selben Schriftsatz - unabhängig von der Reihenfolge, damit aber auch unabhängig vom Gebrauch von Floskeln wie "im übrigen" - neben dem Vorbringen zur Sache auch die rechtzeitige Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu erheben (2 Ob 304/98i mwN).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Anmerkung

E52894 02A00229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00022.99W.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19990211_OGH0002_0020OB00022_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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