RS OGH 1994/10/25 5Ob538/94, 10Ob10/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

JN §104 Abs3 A
KSchG §14 Abs1

Rechtssatz

Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzeptieren habe, daß die Zuständigkeit des zunächst rite in Anspruch genommenen Gerichtes auf ein solches übergeht, das nur durch Heilung einer an sich gegebenen Unzuständigkeit kompetent werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 Ob 538/94
    Veröff: SZ 67/186
  • 10 Ob 10/07d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 10/07d
    Beisatz: Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Verstoß gegen § 14 KSchG nur relativ oder absolut rechtsunwirksam ist: Gerichtsstandvereinbarungen im Sinn des § 14 Abs 3 KSchG sind „dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam", Gerichtsstandvereinbarungen im Sinne des hier maßgebenden § 14 Abs 1 KSchG sind unter den näher dargestellten Voraussetzungen offenbar schlechthin rechtsunwirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046887

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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