Norm
JN §104 Abs3 ARechtssatz
Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzeptieren habe, daß die Zuständigkeit des zunächst rite in Anspruch genommenen Gerichtes auf ein solches übergeht, das nur durch Heilung einer an sich gegebenen Unzuständigkeit kompetent werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046887Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_003