Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ.
Entscheidungstexte
Anmerkung
0000003European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000003Dokumentnummer
JJR_19970312_0LG0929_00100R00123_97I0000_003