RS OGH 1997/3/12 1R123/97i

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Rechtssatz

 

Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ.

Entscheidungstexte

Anmerkung

0000003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000003

Dokumentnummer

JJR_19970312_0LG0929_00100R00123_97I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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