RS OGH 1996/2/27 1Ob52/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

JN §45
JN §104 Abs3 H

Rechtssatz

Wenngleich das Erstgericht sich mit seinem Ausspruch über seine sachliche Unzuständigkeit über die Bestimmung des § 104 Abs.3 JN hinweggesetzt hat, vermag das nichts daran zu ändern, daß eine Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 45 JN vorliegt und ein Rechtsmittel dagegen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102229

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00052_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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