Norm
JN §104 Abs3Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1997:RFE0000003Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017