Norm
EuMahnVO Art 17Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, richtet sich nämlich nach einhelliger Auffassung nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109437Im RIS seit
27.03.1998Zuletzt aktualisiert am
13.03.2020