TE OGH 2003/7/17 3Ob143/03f

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Veröffentlicht am 17.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Darinka P*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. November 2002, GZ 4 R 157/02s-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2002, GZ 48 C 6/01v-18, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Darinka P*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. November 2002, GZ 4 R 157/02s-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. März 2002, GZ 48 C 6/01v-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der zweitinstanzliche Beschluss als nichtig aufgehoben und der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht (Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz) wies die Oppositionsklage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen sei und Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 Abs 2 EO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen seien. Nach § 9 Abs 1 ASGG bestehe eine unprorogable (sachliche) Unzuständigkeit, die noch nicht durch qualifizierte Sacheinlassung der Oppositionsbeklagten geheilt sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.Das Erstgericht (Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz) wies die Oppositionsklage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG ergangen sei und Einwendungen gegen den Anspruch gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen seien. Nach Paragraph 9, Absatz eins, ASGG bestehe eine unprorogable (sachliche) Unzuständigkeit, die noch nicht durch qualifizierte Sacheinlassung der Oppositionsbeklagten geheilt sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei ist die Entscheidung zweiter Instanz aus dem Grunde des § 45 letzter Halbsatz JN wegen - auch in letzter Instanz wahrzunehmender - Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses als nichtig aufzuheben, weil zwar das Erstgericht seine sachliche Zuständigkeit verneinte und deshalb die Klage zurückwies, aber das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht), seinen Sitz in derselben Gemeinde (Graz) wie das Erstgericht hat.Aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei ist die Entscheidung zweiter Instanz aus dem Grunde des Paragraph 45, letzter Halbsatz JN wegen - auch in letzter Instanz wahrzunehmender - Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses als nichtig aufzuheben, weil zwar das Erstgericht seine sachliche Zuständigkeit verneinte und deshalb die Klage zurückwies, aber das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht), seinen Sitz in derselben Gemeinde (Graz) wie das Erstgericht hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat zu dem von der zweiten Instanz als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachteten Rechtsfrage bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 187/00x = JBl 2001, 327 iSd Rechtsauffassung der Vorinstanzen entschieden hat. Die Kostenaufhebung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.Abschließend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat zu dem von der zweiten Instanz als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachteten Rechtsfrage bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 187/00x = JBl 2001, 327 iSd Rechtsauffassung der Vorinstanzen entschieden hat. Die Kostenaufhebung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E70370 3Ob143.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00143.03F.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20030717_OGH0002_0030OB00143_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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