Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Marcus O*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 100.000 EUR aufgrund einer Aktenvorlage durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei macht einen Amtshaftungsanspruch und einen - nach ihrer Ansicht - unmittelbar aus Art 2 EMRK ableitbaren Ersatzanspruch geltend. Das als Klagegrund behauptete rechtswidrige Verhalten von Bundesorganen in Vollziehung der Gesetze soll in Wien begonnen haben und anlässlich einer der Vollziehung eines Abschiebungsbescheids dienenden Flugreise ins Ausland bis zum Tod des Bescheidadressaten während des Flugs aufrechterhalten worden sein. Die Klage wurde - gestützt auf § 9 Abs 1 AHG - beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begann, eingebracht. Dieses Gericht legte den Akt mit Verfügung vom 24. 5. 2002 dem Obersten Gerichtshof vor (Einlangen 10. 6. 2002) und ersuchte "aus Gründen der formalen Absicherung des durchzuführenden Amtshaftungsverfahrens" um die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN, weil nach dem Klagevorbringen unklar sei, wo das schädigende Ereignis, nämlich der Tod des Erblassers, eingetreten sei.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 104 Abs 3 JN wird ein auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig, dass der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist. Die Vertretung des Bundes durch die Finanzprokuratur ist der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzuhalten. Der Bund hat sich durch die Erstattung von Sachvorbringen in der Klagebeantwortung in das Verfahren eingelassen, ohne eine der zuvor bezeichneten Einreden zu erheben. Danach wäre das LGZ Wien selbst dann zuständig geworden, über die geltend gemachten Ansprüche zu verhandeln und zu entscheiden, wenn es ursprünglich nach § 9 Abs 1 AHG nicht zuständig gewesen wäre. Somit wird im Anlassfall die Ordinationsfrage nicht mehr aufgeworfen, weil das Vorliegen eines Ordinationsfalls nach § 104 Abs 3 JN jedenfalls zu verneinen ist.
Textnummer
E65804European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010ND00017.02.0613.000Im RIS seit
13.07.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011