Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §22AußStrG §61JN §107
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Aufforderung des Verlassenschaftsgerichts an einen Schweizer Staatsbürger, ein angeblich in der Schweiz befindliches Testament vorzulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 302/68 Entscheidungstext OGH 19.12.1968 1 Ob 302/68 European Case Law... mehr lesen...
Norm: ABGB §33ABGB §37 HAußStrG §22JN §107ZPO §190 B
Rechtssatz: Die Beurteilung der Erbfolge nach einem italienischen Staatsbürger kommt bezüglich des in Italien gelegenen unbeweglichen Vermögens der italienischen Behörde zu. Als - nicht der Rechtskraft fähige - Vorfrage kann in diesem Fall auch das österreichische Gericht in einem anderen Verfahren die Erbfolge und die Wirkungen einer Erbsentschlagung beurteilen; es hat dabei italienisches Re... mehr lesen...
Norm: GOG §85ZPO §220AußStrG 2005 §22
Rechtssatz: Provokante Äußerungen und missfällige Kritik an gerichtlichen Entscheidungen in einer Pflegschaftssache; Verhängung einer Ordnungsstrafe und Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall durch den OGH. Entscheidungstexte 7 Ob 120/68 Entscheidungstext OGH 26.06.1968 7 Ob 120/68 6 Ob 711/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Abhandlung des aus inländischen Liegenschaftsanteil bestehenden Nachlasses eines US-Staatsbürgers in Österreich nach österreichischem Recht. Entscheidungstexte 5 Ob 255/67 Entscheidungstext OGH 13.12.1967 5 Ob 255/67 JBl 1969,42 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007389 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §86AußStrG 2005 §22
Rechtssatz: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Ausfälle in Rechtsmittelschriften ist sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig. Auch eine sachlich berechtigte Kritik kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen. Entscheidungstexte 6 Ob 86/66 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22 Satz2
Rechtssatz: Inländisches Recht ist auch auf das Erbübereinkommen betreffend den inländischen Liegenschaftsbesitz einer deutschen Staatsangehörigen mit griechischen Staatsangehörigen anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 129/65 Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 129/65 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22KO §172ZPO §86
Rechtssatz: Die objektive Beurteilung und nicht die Absicht des Schriftenverfassers entscheidet, ob der Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält. Entscheidungstexte 5 Ob 397/63 Entscheidungstext OGH 12.12.1963 5 Ob 397/63 5 Ob 204/65 Entscheidungstext OGH 22.12.1965 5 Ob 204/65 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Wird ein Ausländernachlaß im Inland abgehandelt, so sind die Rechte alle Beteiligten nach österreichischem Recht, die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung eines im Ausland verstorbenen Ausländers aber nach dem Recht des Errichtungsorts zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 317/60 Entscheidungstext OGH 14.09.1960 1 Ob 317/60 JBl 1961,289 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §612AußStrG §22AußStrG §120AußStrG §158
Rechtssatz: Nach einer im Ausland verstorbenen ausländischen Staatsangehörigen ist im Inland eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, wenn sie nach dem Grundbuchstand zum Teil freies, zum Teil durch fideikommissarische Substitution zugunsten weiterer ungeborener Geschwister gebundenes Liegenschaftsvermögen hinterlassen hat. Die Frage, inwieweit sie als Nacherbin mit den später geborenen N... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich - StV 1955 Art22
Rechtssatz: Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Repu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Wenn ein österreichisches Abhandlungsgericht zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung eines Ausländers zuständig ist, kommt österreichisches Recht für die Beurteilung der Rechte der Erben und aller anderen Beteiligten zur Anwendung. Entscheidungstexte 3 Ob 227/56 Entscheidungstext OGH 23.05.1956 3 Ob 227/56 RZ 1956/158 = EvBl 1957/73 S 102 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §816AußStrG §22AußStrG §80AußStrG §95AußStrG §164
Rechtssatz: Zur Stellung eines vom amerikanischen Gerichte bestellten Testamentsvollstreckers hinsichtlich des inländischen Abhandlungsverfahrens. Entscheidungstexte 3 Ob 227/56 Entscheidungstext OGH 23.05.1956 3 Ob 227/56 Veröff: RZ 1956/158 = EvBl 1957/73 S 102 European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §760AußStrG §22
Rechtssatz: Der Heimfall einer erblosen Verlassenschaft eines Ausländers an den österreichischen Staat kommt nur in Umfang in Frage, in dem die Abhandlung durch ein österreichisches Gericht geführt wird. Für die während der Abhandlung abreifender Erträgnisse dieser unbeweglichen Güter ist die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben. Entscheidungstexte 2 Ob 651/55... mehr lesen...
Norm: ABGB §33AußStrG §22
Rechtssatz: Das Hofdekret vom 22.7.1812, JGS Nr 997, über die Abhandlung nach im Auslande verstorbenen Ausländern ist geltenden Recht. Entscheidungstexte 2 Ob 583/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 583/55 JBl 1956,47 (mit Glosse von Schwind) = SZ 28/223 1 Ob 189/68 Entscheidungstext OGH 20.09... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62 Abs4 B4GOG §87
Rechtssatz: § 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist. Entscheidungstexte 1 Ob 536/54 Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 536/54 Veröff: EvBl 1954/319 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22B-VG Art65GOG §85StPO §411ZPO §220
Rechtssatz: Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des § 411 StPO ist abzulehnen. Entscheidungstexte 1 Ob 155/53 Entscheidungstext OGH 01.04.1953... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 HABGB §300 AAußStrG §21AußStrG §22Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Anordnung anzuwendende Recht vom 5.10.1961, BGBl 295/1963
Rechtssatz: Der Inhalt letzwilliger Verfügungen ist nach dem Rechte zu beurteilen, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet, also abgesehen von den Fällen, wo es auf das Sachstatut ankommt, nach dem letzten Personalstatut des Erblassers. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §34ABGB §951AußStrG §22
Rechtssatz: Für den Anspruch des verkürzten Noterben nach § 951 ABGB ist das Erbstatut maßgebend, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. Hat ein ausländischer Erlasser alle im Inland befindlichen Liegenschaften verschenkt, so ist nicht österreichisches Recht anzuwenden. Eine Klage nach § 951 ABGB ist nicht schlüssig, wenn sie nur behauptet, daß das gesam... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Eine Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang. Entscheidungstexte 1 Ob 586/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 Ob 586/51 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §298AußStrG §22AußStrG §233.RStG §1
Rechtssatz: Rückstellungsansprüche hinsichtlich Liegenschaften sind als unbewegliche Sache anzusehen. Entscheidungstexte 2 Ob 776/50 Entscheidungstext OGH 20.12.1950 2 Ob 776/50 EvBl 1951/206 S 254 Rkv 292/51 Entscheidungstext OGH 25.08.1951 Rkv 292/51 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Bei der Abhandlung des im Inlande gelegenen unbeweglichen Nachlasses eines Ausländers steht die Beurteilung der Rechte der an diesem Nachlasse Beteiligten nur den inländischen Gerichten zu. Der dem inländischen Gerichte vorzulegende Testamentserfüllungsausweis muß den Vorschriften der §§ 157, 164 AußStrG entsprechen, hat sich aber nur auf den im Inlande befindlichen Nachlaß zu erstrecken. Entsch... mehr lesen...