Norm
ABGB §33Rechtssatz
Die Beurteilung der Erbfolge nach einem italienischen Staatsbürger kommt bezüglich des in Italien gelegenen unbeweglichen Vermögens der italienischen Behörde zu. Als - nicht der Rechtskraft fähige - Vorfrage kann in diesem Fall auch das österreichische Gericht in einem anderen Verfahren die Erbfolge und die Wirkungen einer Erbsentschlagung beurteilen; es hat dabei italienisches Recht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0007386Dokumentnummer
JJR_19680711_OGH0002_0040OB00538_6800000_001