Norm
AußStrG §22Rechtssatz
Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Übereinkommen; Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 30.07.1955, BGBl 152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007382Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0030OB00349_5700000_001