RS OGH 1957/9/4 3Ob349/57

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Veröffentlicht am 04.09.1957
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Norm

AußStrG §22
Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich - StV 1955 Art22

Rechtssatz

Keine Anwendung des § 22 AußStrG und daher keine Möglichkeit, Ansprüche von Erbansprechern gemäß § 22 AußStrG nach österreichischem Rechte zu beurteilen, wenn bei Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens das Eigentum an der inländischen Liegenschaft bereits nach Art 22 Staatsvertrag auf die Republik Österreich übergangen war (Regina Österreich - Habsburg - Lothringen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 349/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 3 Ob 349/57

Schlagworte

Internationale Abkommen; Mehrseitige Übereinkommen; Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 30.07.1955, BGBl 152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007382

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0030OB00349_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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