RS OGH 1955/11/30 2Ob651/55

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ABGB §760
AußStrG §22

Rechtssatz

Der Heimfall einer erblosen Verlassenschaft eines Ausländers an den österreichischen Staat kommt nur in Umfang in Frage, in dem die Abhandlung durch ein österreichisches Gericht geführt wird. Für die während der Abhandlung abreifender Erträgnisse dieser unbeweglichen Güter ist die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007370

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0020OB00651_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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