RS OGH 1959/11/20 3Ob308/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1959
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Norm

ABGB §612
AußStrG §22
AußStrG §120
AußStrG §158

Rechtssatz

Nach einer im Ausland verstorbenen ausländischen Staatsangehörigen ist im Inland eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, wenn sie nach dem Grundbuchstand zum Teil freies, zum Teil durch fideikommissarische Substitution zugunsten weiterer ungeborener Geschwister gebundenes Liegenschaftsvermögen hinterlassen hat. Die Frage, inwieweit sie als Nacherbin mit den später geborenen Nachkommen zu teilen gehabt hätte, ob das freie Liegenschaftsvermögen auch aus dem Vermögen der Substitutionsmasse stammt, ob ihr Liegenschaftsvermögen in die Substitutionsmasse gehört oder nicht, kann materiellrechtlich nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 308/59
    Entscheidungstext OGH 20.11.1959 3 Ob 308/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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