Norm: AußStrG §22ZPO §219ABGB idF ErbRÄG 2015 §786ABGB idF ErbRÄG 2015 §781
Rechtssatz: Einem nach § 781 ABGB idF des ErbRÄG 2015 Hinzurechnungsberechtigten ist im Hinblick auf § 786 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die relevanten Aktenteile eines Akts, aus dem sich Informationen über die Höhe einer hinzuzurechnenden Schenkung ergeben, grundsätzlich zuzubilligen; ob und in welchem Ausmaß die Akteneinsic... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22KartG §38ZPO §219 Abs2
Rechtssatz: Den Aktenzugang Dritter im Kartellverfahren bei Anwendung von Art 101 AEUV generell von der Zustimmung der Parteien abhängig zu machen, ist mit Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, nicht vereinbar. Das nationale Gericht muss die Möglichkeit haben, die Interessen, die die Übermittlung von Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen, im Einzelfall unter Berüc... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 C6ZPO §528 Abs2 Z2 LAußStrG 2005 §22
Rechtssatz: Der Verweis auf die Bestimmungen der ZPO in § 22 AußStrG erfasst in Ansehung der für Beleidigungen in Schriftsätzen verhängten Strafen auch § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 228/08p Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 228/08p 3 Ob 19/11g Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22ZPO §86
Rechtssatz: Nur bei Unzurechnungsfähigkeit des Schriftenverfassers hat die Verhängung einer Ordnungsstrafe zu unterbleiben. Entscheidungstexte 3 Ob 102/08h Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 102/08h 1 Ob 211/09z Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 211/09z Vgl aber ... mehr lesen...
Norm: ZPO §219AußStrG 2005 §22ABGB §273 Abs3
Rechtssatz: Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht, da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62ZPO §26
Rechtssatz: Verhängt das Rekursgericht im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof, unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig. Es besteht keine absolute Anwaltspflicht. Entscheidungstexte 9 Ob 136/06z Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF KindRÄG 2001 §209AußStrG 2005 §22ZPO §219GeO §17
Rechtssatz: Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen. Entscheidungstexte 4 Ob 208/02w Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 208/02w ... mehr lesen...
Norm: ZPO §207 Abs1ZPO §208 Abs1ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Abs1 Z2 C6AußStrG 2005 §10 Abs1AußStrG 2005 §22MRG §37 Abs3 Z12
Rechtssatz: Für neue Sachanträge, die ein selbständiges Verfahren bedingen, bedarf es eines eigenen protokollarischen Anbringens außerhalb des Verhandlungsprotokolls; das Verhandlungsprotokoll hat nur den Gang und die mündliche Verhandlung über den Streitgegenstand zu beurkunden. Eine ausdrücklich als "Modifikation" bezeichne... mehr lesen...
Norm: ZPO §219 Abs2AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §141
Rechtssatz: Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt w... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22GOG §85MRK Art10 Abs2 IV2gZPO §86
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 10 MRK) gegen diese Bestimmungen. Entscheidungstexte 5 Ob 129/92 Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 129/92 4 Ob 2323/96p Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2323/96p ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Wird der unbewegliche Nachlaß nach den Tod des Erblassers veräußert, ist weiterhin § 22 AußStrG anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 501/92 Entscheidungstext OGH 11.03.1992 2 Ob 501/92 EvBl 1992/142 S 591 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007358 Dokum... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22WEG §10
Rechtssatz: Bei der Sonderechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in den Wohnungseigentumsanteil des anderes fällt zwar nur die Geldforderung auf Zahlung des Übernahmspreises (bei einer im Sinne des § 10 Abs 3 WEG bedarfqualifizierten Wohnung nicht einmal diese) in den Nachlaß, doch wäre es sachlich nicht zu begründen, die Sonderrechtsnachfolge von der inländischen Abhandlungspflege auszunehmen, wenn ihr der vom Geset... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Zur Abhandlung eines zugunsten eines im Ausland wohnhaft gewesenen Ausländers an einer inländischen Liegenschaft (an einem solchen Wohnungseigentumsanteil) grundbücherlich einverleibten Bestandsrechts fehlt es an einer inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit im Sinne des § 22 AußStrG. Entscheidungstexte 6 Ob 554/90 Entscheidungstext OGH 29.03.1990 6 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Regelungszweck des § 86 ZPO ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen. Entscheidungstexte 8 Ob 652/89 Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 652/89 5 Ob 118/92 Ents... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 F3EO §355 Abs1EO §355 Abs3 VIIIaAußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung. Entscheidungstexte 3 Ob 172/83 Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Wenn sich unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet, so erstreckt sich die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers und vor dem österreichischem Gericht können Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, gelte... mehr lesen...
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Köln, Bundesrepublik Deutschland, die Beklagte ist die Tochter seiner Schwester Romana G. Sie besitzt die Staatsbürgerschaft der USA, ihr Wohnsitz ist seit 1973 Salzburg. Die unverheiratete entmundigte Emma P eine Schwester des Klägers und der Romana G verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung kinderlos am 5. Juli 1973 in New York. Emma P war Staatsbürgerin der USA und hatte ihr Domizil in New York. Über den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §579ABGB §585ABGB §602ABGB §1249AußStrG §22
Rechtssatz: Wenn ein österreichisches Abhandlungsgericht zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung eines Ausländer zuständig ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht, ob die gesetzliche, testamentarische oder vertragsmäßige Erbfolge Platz greift, wer gesetzlich erbberechtigt ist, ob der Erblasses testierfähig war, ob der letzte Wille wegen Furcht oder Irrtums ungültig ist, ob un... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 22 AußStrG bezieht sich expressis verbis auf Verlassenschaften von Ausländern. Um so mehr muß aber die in dieser Gesetzesstelle enthaltende Anordnung der Anwendung österreichischen Rechtes für die Abhandlung von Nachlässen von Inländern gelten (EvBl 1957/9). Entscheidungstexte 6 Ob 571/77 Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §298AußStrG §22
Rechtssatz: Geldforderungen aus Sparguthaben oder Forderungen gegen einen Hausverwalter aus seiner Verwaltertätigkeit werden als Rechte den beweglichen Sachen zugezählt. Entscheidungstexte 3 Ob 229/74 Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74 MietSlg 27301 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Für die Frage, ob sich ein Vermögen im Inland befindet, ist der Stand am Todestag des Erblassers maßgebend (NZ 1917,348). Entscheidungstexte 3 Ob 229/74 Entscheidungstext OGH 18.03.1975 3 Ob 229/74 7 Ob 60/03d Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 60/03d ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22EO §79
Rechtssatz: Kein Vollstreckungsabkommen sieht eine Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über inländisches unbewegliches Nachlaßvermögen vor (Köhler, Schriftenreihe für Internationales Recht, Band 1, Nachlaß-Vormunschaft-Unterhalt 2.Aufl S 14), sodaß eine derartige Entscheidung für Österreich wirkungslos wäre (Walker IPR 979). Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §22
Rechtssatz: Nach österreichischen Recht gilt der in anderen Ländern geltende Grundsatz der Nachlaßeinheit nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 14/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 14/75 EvBl 1975/278 S 634 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007360 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §33AußStrG §22
Rechtssatz: Da den "Fremden" nach § 33 ABGB gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten wie den Inländern zukommen, bestimmen sich das Erb- und das Pflichtteilsrecht in Ansehung inländischer Liegenschaften des Erblassers nach dem ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 14/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 14/75 EvBl 1975/278 S 634 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §33ABGB §37 HABGB §300ABGB §823AußStrG §22
Rechtssatz: Bei Geltendmachung von Erbansprüchen bezüglich in Österreich gelegener Liegenschaften im Wege einer Erbschaftsklage ist österreichisches Recht anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 211/73 Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 211/73 SZ 47/3 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Wurde der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen, dann hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen. Entscheidungstexte 2 Ob 165/73 Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 165/73 NZ 1974,90 = EvBl 1974/188 S 407 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Die im Inland und im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung stehen sich unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen. Entscheidungstexte 2 Ob 165/73 Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 165/73 Veröff: NZ 1974,90 = EvBl 1974/188 S 407 1 Ob 733/80 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §22
Rechtssatz: Ein nur im in- bzw ausländischen Abhandlungsverfahren vor der Abhandlungsbehörde abgegebene Erklärung äußert ihre Wirkungen nur in diesem Verfahren und somit auch nur hinsichtlich der diesem Verfahren unterzogenen Nachlaßteiles (hier Ebsentschlagungserklärung vor dem tschechoslowakischen Staatsnotariat - keine Wirkung für das österreichische Abhandlungsverfahren). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 AAußStrG §9 QAußStrG 2005 §22Geo §170ZPO §219
Rechtssatz: Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält selbst keine Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht, doch kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden. Das Gesetz sieht eine Prüfung des Akteneinsichtsrechts nur über Einschreiten jener Partei vor, die Akteneinsicht nehmen will. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrech... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2AußStrG §19 Abs1AußStrG 2005 §22AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 332/71 Entscheidungstext OGH 13.01.1972 6 Ob 332/71 ... mehr lesen...