Norm
AußStrG §22Rechtssatz
Bei der Abhandlung des im Inlande gelegenen unbeweglichen Nachlasses eines Ausländers steht die Beurteilung der Rechte der an diesem Nachlasse Beteiligten nur den inländischen Gerichten zu. Der dem inländischen Gerichte vorzulegende Testamentserfüllungsausweis muß den Vorschriften der §§ 157, 164 AußStrG entsprechen, hat sich aber nur auf den im Inlande befindlichen Nachlaß zu erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0007367Dokumentnummer
JJR_19240603_OGH0002_0020OB00376_2400000_001