Norm
AußStrG §22Rechtssatz
Wird ein Ausländernachlaß im Inland abgehandelt, so sind die Rechte alle Beteiligten nach österreichischem Recht, die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung eines im Ausland verstorbenen Ausländers aber nach dem Recht des Errichtungsorts zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007393Dokumentnummer
JJR_19600914_OGH0002_0010OB00317_6000000_001