Norm
ABGB §34Rechtssatz
Für den Anspruch des verkürzten Noterben nach § 951 ABGB ist das Erbstatut maßgebend, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. Hat ein ausländischer Erlasser alle im Inland befindlichen Liegenschaften verschenkt, so ist nicht österreichisches Recht anzuwenden. Eine Klage nach § 951 ABGB ist nicht schlüssig, wenn sie nur behauptet, daß das gesamte inländische Vermögen vom Erblasser verschenkt wurde, ohne nähere Angabe über den Umfang des im Ausland befindlichen Nachlaßvermögens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007397Dokumentnummer
JJR_19510922_OGH0002_0010OB00185_5000000_001