Norm
AußStrG 2005 §22Rechtssatz
Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des § 411 StPO ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037316Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008