Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Wenn die Noterben die Forderungen des Testamentserben gegen den Nachlaß bestreiten, muß die bestrittene Forderung auf den Rechtsweg verwiesen werden. Dabei sind weder Parteienrollen noch Fristen zu bestimmen. Die Verlassenschaftsabhandlung kann durch die Uneinigkeit der Testamentserbin und der Noterben über die Verlassenschaftpassiven nicht aufgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006501Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0010OB00184_5600000_001