Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber außer den Parteien andere in der Sache unterrichtete Personen zu vernehmen und auf andere schickliche Art Erkundigungen und Erhebungen durchzuführen. Hiezu gehört auch die Beischaffung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006313Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0010OB00391_5400000_001