Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
So wie im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nach Möglichkeit zu wahren ist, schreibt auch die JWV (§ 51 Abs 2) wie übrigens auch das neue JWG (§ 34 Abs 1) vor, daß vor der Erlassung von Entscheidungen - (zB Abnahme eines Kindes aus der Pflege und Erziehung) - die Erziehungsberechtigten zu hören sind, wenn nicht erhebliche oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten es hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005953Dokumentnummer
JJR_19550810_OGH0002_0010OB00520_5500000_001